
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen, den vom aktuellen Teil-Shutdown betroffenen Unternehmen/Betrieben einen (erneuten) erleichterten Stundungszugangs der Beiträge anzubieten. Voraussetzung hierfür ist, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge gestundet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen zugeflossen sind.
Betroffene Unternehmen sollten sich vertrauensvoll an die Krankenkasse wenden, bei der die Arbeitnehmer versichert sind, um Voraussetzungen sowie offene Fragen für die Stundung zu klären.
Weitere Informationen gibt es außer dem auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.
Stundung nur als Ultima Ratio empfohlen
Darüber hinaus sollten vor der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge alle sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen geprüft und ausgeschöpft werden. Dazu zählen die Fördermittel und Kredite, die von der Staatsregierung vorgesehen sind.
Wenn eine Stundung bewilligt wird, werden keine Stundungszinsen berechnet, Säumniszuschläge oder Mahngebühren sind ebenfalls nicht vorgesehen. Es bedarf auch keiner Sicherheitsleistung.
Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen soll jedoch zunächst geprüft werden, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
Die Betriebsberater der Handwerkskammer zu Leipzig stehen selbstverständlich für das Handwerk als Ansprechpartner zur Verfügung.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig