
Steuervorauszahlungen können zurückerstattet werden
Zu Beginn des Jahres wurden von der Finanzverwaltung weitere steuerliche Hilfemaßnahmen bekannt gegeben.
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
Wie im letzten Jahr können Betriebe einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 stellen. Die Corona-Steuererleichterung richtet sich an Unternehmen mit einer Dauerfristverlängerung. Diese erlaubt es Betrieben, eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung erst einen Monat nach der ursprünglichen Abgabefrist beim Finanzamt einzureichen. Damit eine Dauerfristverlängerung gewährt wird, sind die Unternehmen üblicherweise zu einer Sondervorauszahlung verpflichtet, welche Ende des Jahres mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet wird. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung verschafft Betrieben mehr Liquiditätsspielraum in der aktuell angespannten Corona-Pandemie, ohne dass der Fiskus tatsächlich auf Geld verzichten muss.
Gewerbesteuer - Anpassung von Vorauszahlungen
Am 15. Februar 2021 sind die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das erste Quartal 2021 fällig. Die Finanzverwaltung hat am 25. Januar 2021 in einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass auch bei der Gewerbesteuer Maßnahmen zur Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund veränderter Verhältnisse infrage kommen, vor allem dann, wenn das Finanzamt bereits Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst hat (R 19.2 Absatz 1 Satz 5 GewStR). Insoweit können Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind nach den Ausführungen des Erlasses keine strengen Anforderungen zu stellen. Wenn ein Unternehmer entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann, ist das kein Grund, den Antrag abzulehnen. Wenn das Finanzamt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vornimmt, ist die Gemeinde hieran entsprechend gebunden.
Steuervorauszahlungen im ersten Quartal 2020
Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 23. April mitgeteilt hat, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass Unternehmen, die 2020 voraussichtlich einen Verlust aufgrund der COVID-19-Pandemie ausweisen, Steuervorauszahlungen zurückerhalten können. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 beziehungsweise 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden, muss die Liquiditätshilfe zurückerstattet werden. Mit der Maßnahme soll die Liquiditätssituation, vor allem bei kleineren Unternehmen und Selbstständigen, gestärkt werden - unabhängig davon, ob der operative Geschäftsbetrieb im Moment möglich ist, oder nicht. Die Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird.
Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 23. April mitgeteilt hat, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass Unternehmen, die 2020 voraussichtlich einen Verlust aufgrund der COVID-19-Pandemie ausweisen, Steuervorauszahlungen zurückerhalten können. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen.
Die Steuererstattung kann maximal 150.000 beziehungsweise 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden, muss die Liquiditätshilfe zurückerstattet werden.
Mit der Maßnahme soll die Liquiditätssituation, vor allem bei kleineren Unternehmen und Selbstständigen, gestärkt werden - unabhängig davon, ob der operative Geschäftsbetrieb im Moment möglich ist, oder nicht. Die Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird.
Zur Veranschaulichung ein fiktives Zahlenbeispiel
Friseurmeisterin Meier hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 24.000 Euro entrichtet. Ihr für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn belief sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden vom Finanzamt dementsprechend Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 wurde Anfang März geleistet.
Aufgrund der Coronakrise bricht der Umsatz auf null Euro ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. Die Unternehmerin kann nun beim Finanzamt beantragen, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt werden. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung in Höhe von 6.000 Euro.
Zusätzlich beantragt Meier im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Rückzahlung in Höhe von 15 Prozent der Vorauszahlung des Vorjahres, also in Höhe von 3.600 Euro (15 Prozent von 24.000 Euro). Das Finanzamt zahlt diese Liquiditätshilfe unter Vorbehalt des Widerrufs aus. Also bekommt die Unternehmerin insgesamt 9.600 Euro ausgezahlt, die sie zur Sicherung ihres Unternehmens einsetzen kann.
Das BMF-Schreiben vom 24. April 2020 regelt das Verfahren der Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen. Das Bundesfinanzministerium beantwortet häufig gestellte Fragen auf seiner Webseite.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig