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Rechtsform: Kleine Aktiengesellschaft (kleine AG)

Die kleine AG stellt ein alternatives Mittelstandsmodell dar. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro. Die AG ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Dazu ist durch den Vorstand der AG eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gründungsprotokolls und der Anlagen beim zuständigen Regierungsgericht einzureichen.

Entsprechend § 2 AktG heißt der Gesellschaftsvertrag der AG Satzung. Diese ist notariell zu beurkunden. Die kleine AG kann auch durch eine einzelne Person (Einmann-AG) gegründet werden. Die Organe der AG sind Hauptversammlung (bei einer Einmann-Aktiengesellschaft nur aus einer einzigen Person bestehend), Vorstand und Aufsichtsrat.
 

Vorteile

  • gutes Führungsinstrument
  • Gewährleistung der Unternehmenskontinuität
  • Eigenkapitalfinanzierung auf breitester Basis darstellbar
  • vereinfachtes Verfahren gegenüber dem alten Aktienrecht

Nachteile

  • 50.000 Euro Mindeststammkapital







 
Was ist bei der Handwerkskammer einzureichen?

  • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  • Sofern Geschäftsführer gleichzeitig handwerklich-technischer Betriebsleiter ist, muss bei Einreichung des Geschäftsführervertrages daraus hervorgehen, dass er auch für das entsprechende Handwerk die volle handwerkliche Leitung innehat.
  • Anstellungsvertrag mit dem handwerklich-technischen Betriebsleiter.
  • Qualifikationsnachweis für den handwerklich-technischen Betriebsleiter in beglaubigter Kopie oder beglaubigter Abschrift
  • Betriebsleiterbestätigung
  • Krankenversicherungsnachweis, dass das Unternehmen Betriebleiter bei der Krankenkasse angemeldet hat
  • Kopie der Handelsregistereintragung
  • bei juristischen Personen in Gründung den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag

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Markus Richter

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