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Ingo Bartussek / fotolia.com

Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die GbR ist die einfachste Variante der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mehrerer Personen im nicht-kaufmännischen Bereich. Voraussetzung ist lediglich die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes. Üblich und für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist der Abschluss eines schriftlichen GbR-Vertrages, der die internen Beziehungen der Gesellschafter regelt. Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und – wie der Einzelunternehmer – auch mit dem Privatvermögen.

Die GbR wird automatisch zur OHG, wenn das Unternehmen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes bedarf (vergleiche Einzelunternehmen). Die Gesellschaft ist dann in das Handelsregister einzutragen.

GbR und OHG werden in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 30 Prozent über die entsprechende Qualifikation verfügt. Es besteht auch die Möglichkeit, einen technischen Betriebsleiter im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.
 

Vorteile

  • Gründungsaufwand und -kosten gering
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages
  • Finanzierung erfolgt durch mehrere Personen
  • Unternehmerisches Risiko verteilt sich auf mehrere Personen
  • geringe Formalitäten (hauptsächlich nach Gesellschaftsvertrag)


     

Nachteile

  • unbeschränkte Haftung auch mit dem Privatvermögen
  • Gesamtschuldnerische Haftung („jeder für alles“)
  • Haftung eines eintretenden Gesellschafters auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden
  • eingeschränkte Leitungsbefugnis des Einzelnen
  • hohes Vertrauen in Mitgesellschafter erforderlich
  • Bestand der Gesellschaft stark vom Bestand der Gesellschafter abhängig


 
Was ist bei der Handwerkskammer einzureichen?

  • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  • Qualifikationsnachweis der Person, die für das Handwerk verantwortlich zeichnet in beglaubigter Kopie oder beglaubigter Abschrift
  • Gesellschaftsvertrag, aus dem die angemessene Beteiligung des qualifizierten Gesellschafters hervorgeht (mindestens 30 Prozent am Gewinn und Verlust)
  • Betriebleiterbestätigung
  • Kopie der Handelsregistereintragung (nicht bei GbR)

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

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