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Ingo Bartussek / fotolia.com

Rechtsform: Einzelunternehmen

Beim Einzelunternehmen wird die selbstständige gewerbliche Tätigkeit allein, das heißt ohne Teilhaber oder Partner ausgeübt. Dies ist eine unkomplizierte und gebräuchliche Variante des Einstieges am Markt. Das Einzelunternehmen entsteht nach Gewerbeanmeldung und Handwerksrolleneintragung ohne weitere Formalitäten bereits mit der Geschäftseröffnung. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist eine entsprechende Qualifikation des Inhabers selbst oder eines angestellten technischen Betriebsleiters erforderlich. Der Unternehmer entscheidet allein, er trägt die alleinige Verantwortung und er haftet allein.

Ein Einzelunternehmer führt seinen Betrieb kaufmännisch oder – bei mittelständischen Handwerkern wesentlich häufiger – als Nichtkaufmann. Das Gesetz geht zunächst einmal davon aus, dass jeder, der ein Gewerbe betreibt, Kaufmann ist (§ 1 Absatz 2 HGB): „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“

Die Kriterien dafür, wann ein Unternehmen „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert, sind nicht gesetzlich festgeschrieben. Anknüpfungspunkt sind vielmehr bestimmte Indizien, wie: die Zahl der Beschäftigten und die Art ihrer Tätigkeit, der Umsatz, das Anlage- und Betriebskapital, die Vielfalt der in dem Betrieb erbrachten Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme von Krediten und die Teilnahme am Wechselverkehr.

Es existieren (leider) keine festen Grenzwerte. Ein Jahresumsatz über 500.000 Euro, ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr sowie die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes sind erste Indizien für das Vorliegen einer Kaufmannseigenschaft. Allein entscheidend ist im Einzelfall aber stets das Gesamtbild des Unternehmens. Darüber hinaus kann die Kaufmannseigenschaft unabhängig von der Größe des Unternehmens zu jeder Zeit durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister herbeigeführt werden.

Vorteile

  • Gründungsaufwand und -kosten sind minimal
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • Leitungsbefugnis in einer Hand
  • kaum Formalitäten bei Gründung und Unternehmensführung
  • individuelle Steuerung der Privatentnahmen

Nachteile

  • Haftung erstreckt sich auf das Privatvermögen, auch nach Beendigung der gewerblichen Tätigkeit
  • alleinige Verantwortung für alle Entscheidungen
  • Unternehmenserfolg ist von Geschick, Leistungsvermögen und Kapitalkraft einer einzigen Person abhängig


 
Was ist bei der Handwerkskammer einzureichen?

  • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  • Qualifikationsnachweis in beglaubigter Kopie
  • Kopie Handelsregistereintragung, falls Unternehmen eingetragen ist

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Markus Richter

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