Weiblicher Lehrling im SHK-Bereich. Bild: highwaystarz / stock.adobe.com
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Prüfungen

Jeder Lehrling muss während seiner Ausbildung und am Ende der Lehre in einer Prüfung beweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse seines Ausbildungsberufes besitzt. Gesellen-, Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie Umschulungsprüfungen werden von den Mitarbeitern des Gesellenprüfungswesens organisiert und von ehrenamtlich tätigen Prüfungsausschüssen abgenommen. Am Ende jeder Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf steht die Gesellen- oder die Abschlussprüfung.

Während der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Die Zwischenprüfung findet etwa in der Hälfte der Ausbildungszeit statt und dient der Ermittlung des Leistungsstandes.
 

Handwerksordnung oder Berufsbildungsgesetz regeln die Prüfungen

In einzelnen Berufen ist vorgesehen, dass die Gesellen- oder die Abschlussprüfung in gestreckter Form durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass an Stelle der Zwischenprüfung der erste Teil der Gesellen- oder der Abschlussprüfung abgelegt wird. Das Ergebnis des ersten Teils fließt zu einem in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Am Ende der Ausbildungszeit findet der Teil zwei der Gesellen- oder der Abschlussprüfung statt.

Bei der Gesellenprüfung handelt es sich um eine Endprüfung in einem Handwerksberuf (zum Beispiel Bäcker, Maurer). Die Durchführung ist gesetzlich durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. In den übrigen Berufen (zum Beispiel Bürokaufmann, Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk) heißt die Prüfung dagegen Abschlussprüfung. Hierfür sind die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einschlägig. Aber auch die eine Ausbildungsstufe abschließende Prüfung (zum Beispiel Hochbaufacharbeiter, Bauten- und Objektbeschichter) ist eine Abschlussprüfung. Die Inhalte der Gesellen- oder der Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.
 

 
FAQs zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Junge Frau schaut in den Briefkasten. Bild: lightpoet / stock.adobe.com
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Einladung zur Prüfung

Die Einladungen werden in der Regel circa vier Wochen vor dem Prüfungstermin per Post an die Lehrlinge versendet.
Dass Sie keine Einladung zur Prüfung erhalten haben, kann mehrere Ursachen haben. Sie sollten schnellstmöglich Kontakt mit unserem Gesellenprüfungswesen aufnehmen. Vielleicht hat uns Ihre Prüfungsanmeldung nicht erreicht oder Sie sind umgezogen und haben vergessen, Ihre neue Postanschrift der Handwerkskammer zu Leipzig mitzuteilen. Um uns Ihre neue Anschrift mitzuteilen, nutzen Sie bitte das Online-Formular.
Auch wenn wir Ihnen die Erholung gönnen, ist Urlaub leider kein wichtiger Grund für die Nicht-Teilnahme an der Prüfung. Sollten Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, muss schriftlich von der Prüfung zurückgetreten werden. Dies hat zur Folge, dass Sie mit Ihrem Betrieb über eine Lehrzeitverlängerung einig werden oder den Lehrvertrag auslaufen lassen und sich in der nächsten Prüfungsperiode selbst anmelden.


Prüfungssituation. Bild: Chinnapong / stock.adobe.com
Chinnapong / stock.adobe.com

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Am Tag der Prüfung

Auf dem Gelände des Bildungs- und Technologiezentrums (Steinweg 3 | 04451 Borsdorf) befindet sich ein Internat, indem Sie gern übernachten können. Nehmen Sie dazu Kontakt zum Internats-Team auf.
Wenn Sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen, muss ein Arzt dies bescheinigen. Bitte kontaktieren Sie schnellstmöglich unser Gesellenprüfungswesen und senden Sie uns schnellstmöglich den Krankenschein zu. Wir werden Sie zu einem Nachholtermin einladen.


Junger Mann sitzt mit Notebook auf dem Sofa. Bild: Drobot-Dean / stock.adobe.com
Drobot-Dean / stock.adobe.com

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Anmeldung zur Prüfung

Gern können die Anmeldeunterlagen eingescannt und per E-Mail an gpw.bb@hwk-leipzig.de senden. Die Unterlagen zur Anmeldung müssen nicht zusätzlich per Post geschickt werden. Bitte beachten Sie die Anmeldefristen auf dem Anmeldeformular.
Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung muss bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse schriftlich beantragt werden – fordern Sie den Antrag einfach per E-Mail oder telefonisch an. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Antrag nur genehmigt wird, wenn die Zwischen- oder Teil-1-Prüfung mindestens 80 Punkte aufweist. Mit Stattgabe des Antrages durch den Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfungsausschuss wird der Lehrling zur Prüfung vorzeitig zugelassen.
Die Änderung der Fachrichtung oder Wahlqualifikation muss schriftlich beantragt werden. Hier reicht ein formloser Antrag auf Änderung, auf dem der Ausbildungsbetrieb sowie der Auszubildende unterschreiben. Senden Sie den Antrag an: Handwerkskammer zu Leipzig | Lehrlingsrolle | Steinweg 3 | 04451 Borsdorf oder per E-Mail an moosdorf.m@hwk-leipzig.de.
Bitte melden Sie sich bei unserem Gesellenprüfungswesen. Laden Sie sich das Anmeldeformular herunter und halten es ausgefüllt bereit.
 
Bitte füllen Sie den Antrag zum Nachteilsausgleich aus. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Einschränkungen von einem Arzt attestiert werden müssen. Die Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse entscheidet, welche Maßnahmen umsetzbar sind. Die Antragsunterlagen bekommen Sie nach der Bearbeitung zurück. Fragen zum Nachteilsausgleich beantwortet gern unser Gesellenprüfungswesen.
 

Gesellenbrief im Rahmen. Bild: Freepik.com / Rawpixel Ltd. / Handwerkskammer
Freepik.com / Rawpixel Ltd. / Handwerkskammer

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Nach der Prüfung

Die Ergebnisse werden zum 31. Januar oder 31. Juli per Post an den Lehrling versendet. Parallel wird der Ausbildungsbetrieb über die Ergebnisse der Prüfung informiert. Sollte es Abweichungen zu dem Termin der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse geben, wird dies in der Einladung vermerkt.
Den Gesellenbrief sowie das Abschlussprüfungszeugnis möchten wir Ihnen feierlich im Rahmen unserer Gesellenfreisprechung übergeben. Bei Nicht-Teilnahme an der Gesellenfreisprechung, bekommen Sie Ihren Gesellenbrief und Ihr Abschlussprüfungszeugnis per Post zugeschickt.
Sollte der Gesellenbrief oder das Abschlussprüfungszeugnis nach vier Wochen nicht angekommen sein, kontaktieren Sie unser Gesellenprüfungswesen.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Sollten Sie die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, dürfen Sie den gelernten Beruf nicht als Geselle oder Facharbeiter ausüben.
Beachten Sie, wo in Ihrem Bescheid über nicht bestandene Prüfung ein „x“ steht. Nur in diesem Prüfungsteil beziehungsweise Prüfungsfach haben Sie nicht genügend Punkte erreicht. Auf einen formlosen schriftlichen Antrag befreien wir Sie von der Wiederholung der Teil-1-Prüfung. Lesen Sie bitte aufmerksam die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung in der Ausbildungsverordnung durch und kontaktieren Sie unserer Gesellenprüfungswesen bei Fragen.
Beantragen Sie über unser Online-Formular eine Zweitschrift oder eine Schmuckurkunde. Die Erstellung einer Zweitschrift oder Schmuckurkunde ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden gemäß Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer zu Leipzig erhoben. Nachdem der Gebührenbescheid beglichen wurde, bekommen Sie in der Regel innerhalb eines Monats Ihre Zweitschrift oder Schmuckurkunde.
 

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Stefanie Thieme

Gesellenprüfungen

Steinweg 3

04451 Borsdorf

Tel. 034291 30-264

Fax 034291 30-25264

thieme.s--at--hwk-leipzig.de

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Ronja Krauthahn

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Tel. 034291 30-266

Fax 034291 30-25266

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