Lehrling. Bild: www.amh-online.de
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Pflichten des Ausbildungsbetriebes

Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages werden durch den Ausbildungsbetrieb zahlreiche Pflichten (§ 6 BBiG) gegenüber dem Lehrling übernommen, unter anderem: 

  • dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
  • selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
  • ihm kostenlos die Ausbildungsmittel, wie Werkzeug und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die für die betriebliche, überbetriebliche Ausbildung sowie für Zwischen- und Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfungen erforderlich sind, auch wenn solche erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden,
  • dem Lehrling nur solche Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungsziel dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind,
  • den Lehrling für den Besuch der Berufsschule sowie für die Teilnahme an der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) und zur Teilnahme an Prüfungen anzuhalten und freizustellen,
  • ihm die vorgeschriebenen Berichtshefte/Ausbildungsnachweise kostenfrei zur Verfügung zu stellen und die ordnungsgemäße Führung regelmäßig zu kontrollieren und abzuzeichnen,
  • ihm eine angemessene Vergütung zu zahlen, die mindestens jährlich ansteigt, bei tarifgebundenen Vertragsparteien gelten die entsprechenden tarifvertraglichen Regelung.

Die Pflichten des Ausbildenden und des Lehrlings sind in den Regelungen der Seite zwei des Ausbildungsvertrages ausführlich aufgeführt, nutzen Sie deshalb zur Rechtssicherheit immer die von der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer zur Verfügung gestellten Lehrvertragsformulare.