
Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland, vor allem der temporäre Lockdown seit November 2020 trifft viele Unternehmen und Selbstständige. Um zu unterstützen, ergänzt die Bundesregierung die bestehenden Hilfsprogramme durch die außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Pauschale Fixkostenerstattung für Unternehmensschließungen
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz des Vorjahresmonats. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für größere Unternehmen wird der Prozentsatz der Erstattung nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen zu einem Vormonat herangezogen.
Antragsberechtigt, Antragsstellung und Antworten auf häufige Fragen
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Antragsberechtigt sind direkt betroffene Unternehmen. Hierzu gehören alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2020 (MPK-Beschluss) ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten sowie Hotels. Im MPK-Beschluss ausdrücklich genannt werden Gastronomiebetriebe, zu denen auch Cafés gehören sowie Kosmetikstudios.
Ebenfalls antragsberechtigt sind indirekt betroffene Unternehmen. Hierunter fallen Unternehmen jedoch nur dann, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Wie in diesem Zusammenhang "regelmäßig" zu definieren ist, ist bisher noch nicht bekannt.
Die Antragstellung wird über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de unter Einbindung der sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwälte) erfolgen. Anträge auf Novemberhilfe können gestellt werden. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen können den Antrag auch ohne einen prüfenden Dritten stellen. Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur "Novemberhilfe" finden sich auf www.bundesfinanzministerium.de der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig

Andrea Mücke
Betriebsberaterin
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Katrin Schadwinkel
Betriebsberaterin
04103 Leipzig

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Betriebsberater
04103 Leipzig

Michael Gruber
Betriebsberater
04668 Grimma