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Neuregelungen zu den Nachweisen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Handwerksunternehmen werden immer stärker im Ausland und insbesondere innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten tätig. Wenn es sich dabei um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt, können diese von der deutschen Umsatzsteuer befreit werden. Eine so genannte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn die gelieferte Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Dabei ist der Abnehmer entweder ein Unternehmer mit ausländischer USt.-ID-Nr., der die Ware für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die kein Unternehmer ist (zum Beispiel eine Schule usw.). Der Erwerb im anderen Mitgliedstaat muss der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
 

Neue Nachweisführung zur Steuerbefreiung seit 1. Januar 2014 bindend

Für die Steuerbefreiung muss der Unternehmer zudem bestimmte Buch- und Belegnachweise führen. Der Nachweis ist gemäß den Anforderungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zu führen. Um den betroffenen Unternehmen Erleichterung bei der Nachweisführung zu verschaffen hat, der Bundesrat am 22. März 2013 einige Änderungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verabschiedet, welche seit 1. Januar 2014 bindend gelten.
 

Buch- und Belegnachweise, Gelangensbestätigung

So hat der Unternehmer zum Beispiel durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dieser Nachweis kann neben dem Doppel der Rechnung auch als sogenannte Gelangensbestätigung geführt werden. Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um ein Dokument, das folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist.
  • Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Wichtig: Die elektronische Übermittlung ohne Unterschrift ist zulässig, wenn der Abnehmer klar erkennbar ist.

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr und in jeder Form (das heißt auch aus mehreren Dokumenten bestehend) ausgestellt werden.
 

Weitere zulässige Nachweise neben der Gelangensbestätigung

Alternative Nachweise – wie beispielsweise die Spediteursbescheinigung – sind in Fällen zulässig, bei denen Dritte in die Lieferung eingebunden sind.

Bei Versendung des Liefergegenstands genügt ein Versendungsbeleg, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, ein Konnossement oder ein anderer handelsüblicher Beleg (insbesondere Spediteursbescheinigung).

Bei der Beförderung durch Kurierdienste muss eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist beziehungsweise der Einlieferungsschein für Postdienstleistungen zusätzlich mit einem Beleg über die Bezahlung des Liefergegenstands nachgewiesen werden.

Bei Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer sind Nachweise über die Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, in der dieser versichert, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird, vorzulegen (sogenannte Spediteurbescheinigung). Die Finanzverwaltung kann für diese Konstellation im Zweifelsfall eine Gelangensbestätigung (siehe oben) fordern. Die Spediteurbescheinigung kann ebenfalls elektronisch (auch ohne Unterschrift) übermittelt werden. Die Ausstellung ist ebenfalls als Sammelbestätigung bis zu einem Kalendervierteljahr möglich.

In „echten Abholfällen“ (Abnehmer befördert den Gegenstand in den Bestimmungsstaat) darf der Nachweis für die Steuerbefreiung nur mit der Gelangensbestätigung geführt werden. Betroffen sind davon vor allem Lieferungen von Kraftfahrzeugen. Bei für den Straßenverkehr zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist in Abholfällen der Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsland einzureichen.


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Antje Barthauer

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