grenze, zoll, grenzkontrolle, grenzkontrollen, europa, eu, grenzberwachung, berwachung, wache, wachposten, grenzkontrollen in europa, kontrollpunkt, halten, grenzberschreitung, symbol, polizei, transport, verkehrsschild, zuwanderung, stoppen, einwanderung, flchtling, flchtlinge, illegale einwanderung, schengen, auszeit, schengen-auszeit, ausland, land, politik, flchtlingspolitik, anforderung, verlngerung, oberzahl, lnder, achild, strae, straenschild, himmel
Cevahir / fotolia.com

Neuer Unionszollkodex ab 2016

Das heute geltende EU-Zollrecht soll seit langem modernisiert werden. Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) wurde bereits im Oktober 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der neue UZK findet nun ab 1. Mai 2016 vollständig Anwendung und löst damit den seit 1992 gültigen Zollkodex ab.

Grundsätzlich sollen durch das neue Zollrecht die Verfahrensweisen innerhalb der EU vereinheitlicht und gestärkt werden. Obwohl die Grundstruktur weitestgehend unverändert geblieben ist, wird die Anwendung des UZK spürbare Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben. Die Umsetzung der Neuerungen erfolgt allerdings schrittweise, so dass sich für bestimmte Bereiche unterschiedliche Dringlichkeiten ergeben.
 

Generell gilt

  1. Bestehende Bewilligungen, Verfahren und Entscheidungen gelten weiter. Bewilligungen zu Zollverfahren werden bis zum 1. Mai 2019 von der Zollverwaltung überprüft. Vor 2017 ist nicht mit einem Beginn der Neubewertungen zu rechnen.
  2. Seit 1. Mai 2016 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen, für die keine Anpassung der IT erforderlich ist, also insbesondere die Bereiche Warenursprung und Präferenzen, Zollwert und Zollschuld sowie die sogenannte vorübergehende Verwahrung.
     

Zu den wesentlichen Änderungen gehören unter anderem:

  • Warenursprung und Präferenzen
    Die Notwendigkeit zur Abgabe einer Lieferantenerklärung bleibt unverändert. Langzeitlieferantenerklärungen sind künftig zwei Jahre gültig und können rückwirkend nur für ein Jahr ausgestellt werden.
  • Verbindliche Zolltarifauskünfte sind nur noch drei Jahre gültig, dafür nun allerdings rechtlich bindend für das Unternehmen. Das heißt in der Zollanmeldung muss künftig auf die verbindliche Zolltarifauskunft Bezug genommen werden.
  • Entscheidungen durch den Zoll müssen nun binnen 120 Tagen erfolgen.
  • Die Zollverfahren wurden neu sortiert und strukturiert.
  • Mündliche Zollanmeldungen für gewerbliche Sendungen bleiben bis 1.000 Euro bei der Ausfuhr möglich. Bei der Einfuhr entfällt diese Möglichkeit faktisch.

  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO)
    Neue Vereinfachungen wie Selbstveranlagung/Eigenkontrolle, ermäßigte Sicherheit bei Zahlungsaufschub, Gestellungsbefreiung beim Anschreibeverfahren) wurden eingeführt, sind aber AEOs vorbehalten. Der AEO F (Full) entfällt. Stattdessen sind nur noch die zwei Varianten AEO C (Customs) und AEO S (Security and Safety) möglich. Eine neue Bewilligungsvoraussetzung ist die „praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit“ für die jeweiligen Zollbeauftragten der Unternehmen. Laut Gesetzgebung wird hierfür ein Nachweis über drei Jahre praktische Erfahrung im Zollbereich oder eine erfolgreiche zollrechtliche Ausbildung vorausgesetzt. Mit dem AEO wird letztlich das Ziel verfolgt, vom Hersteller einer Ware bis zum ‎Endverbraucher die durchgängig internationale Lieferkette abzusichern.

  • Vorübergehende Verwahrung
    Die vorübergehende Verwahrung besteht immer dann, wenn Nichtunionsware bei der Einfuhr noch nicht in ein Zollverfahren überführt worden ist. Für diese Verwahrung sind eine Bewilligung und eine Sicherheitsleistung erforderlich, Reduzierungen gibt es für Inhaber der AOE Lizenz. Die Maximale Dauer einer Verwahrung beträgt 90 Tage.
  • Die Heilung von Fehlern und Berichtigungen von Zollanmeldungen werden erleichtert. Allerdings werden im Gegenzug Sanktionen aufgebaut.

  • Neues elektronisches System für den Status der Ware
    Dieses System ersetzt die bisherigen Papier-Statusnachweise. Dies tritt jedoch erst 2020 in Kraft.

barthauer-antje-web2023-2 Marco Kitzing

Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-304

Fax 0341 2188-25304

barthauer.a--at--hwk-leipzig.de