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Leitfaden zur GmbH-Gründung

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), bei der die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Beschränkte Haftung bedeutet, dass sich die Gläubiger der Gesellschaft nur aus dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber auch aus dem Privatvermögen der Gesellschafter befriedigen können, wenn diese ihre Einlagen voll erbracht haben.

Vermögensgrundlage der GmbH ist das Stammkapital. Es kann in Geld- oder Sachwerten bestehen und muss mindestens 25.000 Euro betragen. Mit diesen Mitteln kann die Gesellschaft jedoch nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister arbeiten, sie sind also nicht totes Kapital und müssen nicht etwa zur Haftung gegenüber Dritten „fest angelegt“ sein.
 

Die Gründung

Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Gesellschafter können neben Personen auch Gesellschaften sein.
 

Der Gesellschaftsvertrag

Erster Schritt auf dem Weg zur GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Bei unkomplizierten Standardgründungen kann der Gesellschaftsvertrag unter Verwendung eines Musterprotokolls (Anlage zum GmbHG) geschlossen werden. Als „einfache Standardgründung“ gilt es, wenn die GmbH höchstens drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben wird. Zudem dürfen im Gesellschaftsvertrag keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen vorgesehen sein. Der Gesellschaftsvertrag muss folgendes zwingend enthalten:

  • Firma: Die Firma ist der Name der GmbH, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. In der Auswahl der Firmenbezeichnung sind die Gesellschafter relativ frei. Personen-, Sach-, Phantasiefirmen oder auch gemischte Firmen immer verbunden mit der zusätzlichen Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ oder abgekürzt GmbH sind gesetzlich zulässig.
    Achtung: Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages später zu vermeiden, sollten sie die geplante Bezeichnung der GmbH mit der Handwerkskammer zu Leipzig, Hauptabteilung Wirtschaft und Recht, Abteilung Recht und Organisation, Telefon 0341 2188-201, die eine firmenrechtliche Zulässigkeit prüft, abstimmen.
  • Sitz der Gesellschaft: Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dies kann beispielsweise der Ort des Betriebsmittelpunktes oder der Geschäftsleitung sein. Das Erfordernis eines inländischen Sitzes bezieht sich jedoch nur auf den in der Satzung festgelegten Sitz (sogenannter Satzungssitz). Daneben kann die GmbH einen vom Satzungssitz abweichenden, auch ausländischen Verwaltungssitz haben.
  • Gegenstand des Unternehmens: Als Gegenstand des Unternehmens ist die beabsichtigte Tätigkeit eindeutig zu bezeichnen. Soweit handwerkliche Leistungen erbracht werden sollen, stimmen Sie sich bitte vorher mit der Handwerkskammer ab.
  • Stammkapital und Stammeinlagen Im Gesellschaftsvertrag müssen neben dem Betrag des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro auch die Namen aller Gesellschafter sowie der Betrag, der von jedem Gesellschafter zu leistenden Stammeinlage angegeben werden. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können dabei in unterschiedlicher Höhe und Ausgestaltung bestimmt werden.
  • Bareinlagen: In Geld erbrachte Einlagen sind Bareinlagen. Diese brauchen bei der Gründung nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel eingezahlt werden. Die eingezahlten Bareinlagen müssen aber mindestens 12.500 Euro betragen.
  • Sacheinlagen: Als Einlagen können auch Sachen oder Rechte eingebracht werden. Sacheinlagen sind immer in voller Höhe der Stammeinlage zu erbringen. Typische Beispiele stellen Fahrzeuge, Maschinen, Büroeinrichtungen oder Grundstücke dar. Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung zur Eintragung ins Register so zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Zu beachten ist auch die sogenannte "verdeckte" Sacheinlage. Eine solche liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Der Wert der geleisteten Sache wird dann auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet. Die Anrechnung erfolgt aber erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Wird das Stammkapital durch Sacheinlagen bewirkt, spricht man von einer Sachgründung. Bei einer solchen ist dem Registergericht ein von den Gesellschaftern unterschriebener Sachgründungsbericht vorzulegen, in dem die für die Angemessenheit der Leistung für Sacheinlagen wesentlichen Umstände dazulegen sind. Über weitere Punkte, die im Vertrag üblicherweise geregelt werden (zum Beispiel Gewinnverteilung, Verfügung über Geschäftsanteile …) berät Sie ein Notar, Rechtsanwalt oder die Handwerkskammer.
     

Geschäftsführerbestellung

Um im Geschäftsverkehr tätig zu werden, ist ein Geschäftsführer erforderlich, der die GmbH nach außen vertritt. Dieser muss schon bei der Errichtung der Gesellschaft benannt werden, denn nur er kann in der Gründungsphase die notwendigen Handlungen und Anmeldungen vornehmen. Die Bestellung des ersten Geschäftsführers kann bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch einen gesonderten Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Zeichnung des Geschäftsführers muss ebenfalls notariell beglaubigt werden.
 

Haftung in der Gründungsphase

Mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages aber noch vor Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit noch nicht. Die Gesellschaft existiert lediglich als sogenannte Vor-GmbH, welche eine Gesellschaftsform eigner Art darstellt. Auf sie sind die Vorschriften des GmbH-Gesetzes anwendbar, soweit diese eine Eintragung nicht voraussetzen. Daher ist die Vor-GmbH unter anderem grundbuch- und insolvenzfähig. Dagegen haften die Gesellschafter für die Erfüllung von Verträgen, welche bereits vor Eintragung im Namen der GmbH abgeschlossen werden, persönlich, da die beschränkte Haftung mit dem Gesellschaftskapital gerade die Eintragung voraussetzt.

Von der Vor-GmbH ist zudem die Vorgründungsgesellschaft zu unterscheiden. Diese besteht im Zeitraum zwischen dem Entschluss der Gesellschafter eine GmbH zu gründen und der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Sie stellt regelmäßig eine GbR dar und hat zur Folge, dass die Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften. Anders als bei der Vor-GmbH findet GmbH-Recht keinerlei Anwendung.
 

Eintragung im Handelsregister

Die Anmeldung erfolgt bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Registergericht. Dies ist im Landgerichtsbezirk Leipzig das Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig. Zur Anmeldung der Eintragung ist ausschließlich der Geschäftsführer berechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern muss die Anmeldung durch alle gemeinschaftlich erfolgen. In der Regel wird der Notar mit den Anmeldeformalitäten gegenüber dem Registergericht beauftragt.
 

Gründungskosten

Die Kosten für den Notar und das Registergericht bemessen sich nach dem Geschäftswert, das heißt die Höhe des Stammkapitals. Bei der Gründung der GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro ist mit folgenden Kosten zu rechnen:

  • für den Notar: circa 250 bis 800 Euro (Die konkrete Höhe der Notarkosten ist abhängig von der Anzahl der Gesellschafter und der vom Notar vorgenommenen, gegebenenfalls über das bloße Beurkundungsverfahren hinausgehenden Tätigkeiten.),
  • circa 150 Euro Gerichtsgebühren.
     

Zusätzliche Gerichtsgebühren fallen unter anderem dann an, wenn Sacheinlagen erbracht werden. Seit 1. Januar 2009 wird die Eintragung nur noch im Internet veröffentlicht (www.handelsregisterbekanntmachung.de).
 

Angaben auf dem Geschäftspapier

Wenn Sie Ihr Geschäftspapier drucken lassen, sollten Sie darauf achten, dass auf den Geschäftspapieren einer GmbH gesetzliche Pflichtangaben enthalten sein müssen:

  • der im Handelsregister eingetragene Firmenname,
  • die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH),
  • der Sitz der Gesellschaft,
  • das Registergericht des Sitzes,
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
  • die Namen sämtlicher Geschäftsführer (Vor- und Zunamen),
  • und falls ein Aufsichtsrat gebildet wurde und dieser einen Vorsitz hat, den Namen des Vorsitzenden.

Stand: März 2016



Weitere Informationsquellen

 www.handelsregisterbekanntmachung.de

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Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

scherf-katja www.foto-zentrum-leipzig.de

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

scherf.k--at--hwk-leipzig.de