Man counting using calculator and stress in problem with expenses at home office. Schlagwort(e): finance, loan, worried, debt, bill, anxiety, headache, calculator, emotional, stress, problem, mortgage, economy, depression, savings, report, budget, loss, counting, salary, investment, sadness, man, bills, document, paper, phone, smart, pen, plan, credit, failure, expenses, bank, income, profit, earning, economic, check, pay, cost, caucasian, think, paperwork, people, recession, sitting, hands, frustrated
wutzkoh / fotolia.com

Insolvenzrecht

Das Insolvenzverfahren soll ermöglichen, die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners wieder herzustellen oder aber, wenn dies nicht möglich ist, das verbliebene Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös unter den Gläubigern zu verteilen. Wie ein solches Insolvenzverfahren durchzuführen ist, regelt die Insolvenzordnung (InsO).
 

Antrag/Antragsberechtigung

  • Zuständigkeit: Zuständig für das Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner/das schuldnerische Unternehmen seinen Sitz hat. Für den Landgerichtsbezirk Leipzig ist dies das Amtsgericht Leipzig: Insolvenzgericht, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, Telefon 0341 49400, Das Insolvenzgericht wird nur auf einen schriftlichen Antrag hin tätig.
     
  • Eigenantrag des Schuldners: Der Schuldner kann den Antrag selbst stellen. Diesem ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Handelt es sich beim Schuldner um eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) ist jeder persönlich haftender Gesellschafter allein antragsberechtigt. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt) und der GmbH & Co.KG sind Geschäftsführer und Vorstand verpflichtet den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, höchstens jedoch drei Wochen nach Vorliegen des Eröffnungsgrundes „Zahlungsunfähigkeit“ zu stellen. Bei Vorliegen des Eröffnungsgrundes „Überschuldung“ beträgt die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrages sechs Wochen. Der Antrag kann nur solange zurückgenommen werden, wie über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Abweisung des Antrags nicht entschieden wurde.
     
  • Gläubigerantrag: Der Antrag eines Gläubigers setzt dessen rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Hierzu muss er seine Forderung und das Bestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen. Bei Gläubigeranträgen ist jedoch Vorsicht geboten. Wenn sich im Insolvenzverfahren herausstellt, dass ein Eröffnungsgrund nicht vorliegt, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen.

  • Antrag auf Restschuldbefreiung/Verfahrenskostenstundung: Restschuldbefreiung kann jede natürliche Person, sei es nach Durchführung eines Regelinsolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen und dadurch die Befreiung von im Insolvenzverfahren nicht erfüllbaren Verbindlichkeiten erlangen. Empfehlenswert ist dabei, den Antrag auf Restschuldbefreiung sogleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden. Ist es dem antragsstellenden Schuldner nicht möglich, die erforderlichen Kosten für das Insolvenzverfahren, einschließlich der Kosten für das Verfahren der Restschuldbefreiung, aufzubringen, kann er auf besonderen Antrag eine Stundung der Kosten verlangen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
     

Eröffnungsgründe

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Ein Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die wesentlichen Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Drohende Zahlungsunfähigkeit kann nur dann Eröffnungsgrund sein, wenn es sich um einen Eigenantrag des Schuldners handelt.
     
  • Zahlungsunfähigkeit: Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
     
  • Überschuldung: Überschuldung, welche bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH oder AG) eintreten kann, liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (neu: § 19 Absatz 2 InsO aufgrund des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – FMStG).
     

Das Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Sicherungsmaßnahmen: Das Gericht setzt nach zulässiger Antragstellung einen Gutachter ein, der überprüft, ob der Insolvenzeröffnungsgrund tatsächlich vorliegt und ob das vorhandene Vermögen ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Um in der Phase zwischen Antragstellung bis zur Entscheidung, ob das Verfahren eröffnet werden soll oder nicht, nachteilige Veränderungen des schuldnerischen Vermögens zu vermeiden, kann das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen sind zum Beispiel die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Auferlegung eines allgemeinen oder speziellen Verfügungsverbots für den Schuldner, die Untersagung oder einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner oder die Beschlagnahme einzelner Vermögenswerte.
     
  • Abweisung mangels Masse: Wenn sich bei diesen gutachterlichen Ermittlungen herausstellt, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Gerichts und des Verwalters zu decken, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. In diesem Fall ordnet das Insolvenzgericht die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Diese Eintragung wirkt sich konsequenterweise negativ auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners aus. Eine Löschung der Eintragung erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Eintragungsanordnung. Die Abweisung mangels Masse unterbleibt, wenn ein ausreichender Vorschuss gezahlt wird oder bei natürlichen Personen eine Stundung der Verfahrenskosten gewährt wird.
     

Verfahren nach Eröffnung

Eröffnungsbeschluss

Wird das Insolvenzerfahren eröffnet, erfolgt dies durch den Eröffnungsbeschluss. Zeitgleich wird ein Insolvenzverwalter ernannt, sodass die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter endet. Im Eröffnungsbeschluss wird Folgendes aufgeführt:

  • Firma oder Name, einschließlich Vorname und Geburtsdatum des Schuldners, dazu der Geschäftszweig, gewerbliche Niederlassung (Firmensitz) oder Wohnung des Schuldners,
  • das Registergericht und die Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist,
  • Name und Anschrift des Insolvenzverwalters,
  • die Stunde der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • die Frist, in der die Gläubiger ihre Forderungen beim Verwalter anmelden können,
  • eine Aufforderung an die Gläubiger, dem Verwalter bestehende Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen des Schuldners unter Angabe des Grundes und der Forderung anzuzeigen,
  • eine Aufforderung an die Schuldner des Schuldners (Debitoren) nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Verwalter zu leisten,
  • der Tag der ersten Gläubigerversammlung, in welcher aufgrund des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin),
  • der Tag des Prüfungstermins, in welchem die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
     

Weiterer Ablauf des Insolvenzverfahrens

  • Durchführung des Berichtstermins / Prüfungstermins (Der Berichts- und der Prüfungstermin können verbunden werden. Auf einen Berichtstermin wird das Gericht regelmäßig dann vollkommen verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.)
  • Verwertung der Insolvenzmasse oder Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan
  • Aufstellung des Schlussverzeichnisses zur Ermittlung der an die Gläubiger auszuzahlenden Beträge
  • Durchführung einer abschließenden Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
     

Restschuldbefreiung (natürliche Personen)

Antrag: Ist der Schuldner eine natürliche Person, muss er, um von denen nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Schulden befreit zu werden, einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Bis zum Schlusstermin werden der Verwalter und die Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung angehört.

Entscheidung des Insolvenzgerichts: Über den Antrag auf Restschuldbefreiung entscheidet ebenfalls das Insolvenzgericht. Beantragt ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, so muss das Gericht diesem Antrag folgen, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Restschuldbefreiung kann zum Beispiel versagt werden bei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat oder der Verletzung der ihm zukommenden Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Durch die Insolvenzrechtsreform im Dezember 2020 wurde ein weiterer Versagungsgrund normiert. Demnach könnte dem Schuldner die Restschuldbefreiung dann versagt werden, wenn er unangemessene (Neu-)Verbindlichkeiten begründet. Die Restschuldbefreiung ist wegen einer Insolvenzstraftat nur dann zu versagen, wenn der Insolvenzschuldner in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Eröffnungsantrags oder nach der Stellung dieses Antrags zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde.

Pflichten des Schuldners: Die Wohlverhaltensperiode wurde durch ein Gesetz im Dezember 2020 von bisher sechs Jahre auf drei Jahre verkürzt. Die kürzere Verfahrensdauer gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren. Während der sechs- beziehungsweise dreijährigen Wohlverhaltensperiode, die mit der Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens beginnt, ist der Schuldner verpflichtet:

  • die pfändbaren Bezüge aus Arbeitseinkommen oder entsprechende laufende Bezüge an den bestellten Treuhänder abzuführen,
  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben,
  • bei Arbeitslosigkeit sich um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen und eine solche nicht abzulehnen,
  • umgehend jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle anzuzeigen,
  • Vermögen, welches er im Rahmen einer Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, sowie das Vermögen, das er durch Schenkung erwirbt zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben,
  • darüber hinaus unterliegt das Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeiten der Herausgabeobliegenheit an den Treuhänder zum vollen Wert,
  • auf Verlangen des Gerichts oder des Treuhänders Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder diesbezügliche Bemühungen sowie über Bezüge und Vermögen zu erteilen,
  • keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil vor den anderen zu verschaffen.
     

Für beantragte Insolvenzverfahren im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gilt eine Übergangsregelung. Bei diesen Verfahren verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Für eine ausführliche Beratung steht die Handwerkskammer zu Leipzig gern persönlich unter den unten genannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Gilt noch die frühere Dauer der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren, besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach den folgenden Kriterien zu erlangen. Die Sechs-Jahres-Frist verkürzt sich auf fünf Jahre sofern die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Außerdem ist eine Verkürzung der Frist auf drei Jahre möglich, wenn die Gläubiger, welche ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben mit mindestens 35 Prozent befriedigt werden können. Die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren ist verlängert worden und beträgt nunmehr nicht mehr zehn, sondern elf Jahre.
 

Abgrenzung Regelinsolvenz-/Verbraucherinsolvenzverfahren

Personen, die

  • nicht selbstständig tätig sind und keine Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit haben oder
  • Schuldner aus einer früheren Selbstständigkeit sind, höchstens 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen (etwa Arbeitslöhne, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft) haben,

fallen in den Bereich des so genannten Verbraucherinsolvenzverfahrens und müssen unter Hinzuziehung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternehmen, bevor ein Antrag beim Insolvenzgericht gestellt werden kann.

Ein solcher Schuldenbereinigungsversuch gilt dann als gescheitert, und eröffnet somit den Weg zum Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt nachdem die außergerichtlichen Bereinigungsverhandlungen aufgenommen wurden.

Personen, die

  • selbstständig tätig sind oder
  • Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit und mindesten 20 Gläubiger haben oder gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen,

fallen dagegen unter das Regelinsolvenzverfahren. Bei diesem entfallen außergerichtliches- und gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.

Stand: Februar 2024

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

scherf-katja www.foto-zentrum-leipzig.de

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

scherf.k--at--hwk-leipzig.de