Tischler. Bild: www.amh-online.de
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Familienangehörige im Betrieb

Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem Mitunternehmerverhältnis ist einzelfallabhängig. Beschäftigung ist die nicht-selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Grundsätzlich ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen anzunehmen, wenn es ernsthaft und eindeutig gewollt und entsprechend vereinbart ist, sowie auch tatsächlich vollzogen wird. Dabei ist die Mitarbeit mehr durch einen für ein dem Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis typischen Interessensgegensatz als durch familienhafte Rücksichtnahmen und durch gleichberechtigtes Nebeneinander gekennzeichnet.

Nach ständiger Rechtsprechung findet hier eine Würdigung der Gesamtumstände statt. Hilfestellung können dabei allerdings folgende Kriterien geben:

  • der Familienangehörige ist im Betrieb wie ein fremder Arbeitnehmer eingegliedert, und es findet auch eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung statt, während einer vorgegebenen Arbeitszeit und mit einem fest umrissenen Aufgabenkreisd
  • der Angehörige ist weisungsgebunden, das heißt der Arbeitgeber entscheidet insbesondere über Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung.
  • ein der Arbeitsleistung und Qualifikation angemessenes tarifliches oder ortsübliches Entgelt ist vertraglich vereinbart, wird regelmäßig gezahlt (Höhe sollte sich an dem einer Fremdarbeitskraft orientieren), und steht zur freien uneingeschränkten Verfügung des Angehörigen → dabei soll das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht sein,
  • Zahlung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen,
  • es gibt einen Arbeitsvertrag, der mindestens Regelungen zum Urlaubsanspruch, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zur Arbeitszeit enthält,
  • die Beschäftigung des Angehörigen erfolgt anstelle einer fremden Arbeitskraft.

Der Arbeitsvertrag sollte daher möglichst genau formuliert werden (NachwG). Im Zweifel liegt aber die Beweislast beim Angehörigen. Probleme tauchen auf, wenn eine Verneinung des Arbeitnehmerstatus und eine Einstufung als Mitunternehmer erst nach jahrelanger Zahlung von Beiträgen erfolgt, denn eine Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge erfolgt nur für die letzten vier Jahre.

Daher sollte gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der versicherungsrechtliche Status durch die Krankenkasse (Einzugsstelle) überprüft werden lassen und die Zustimmungserklärung des Arbeitsamtes mitbeantragt werden, gegebenenfalls auch durch Widerspruch und Klageerhebung beim Sozialgericht.

Zwar findet seit dem 1. Januar 2005 für neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse eine automatische Statusprüfung statt, dies gilt jedoch nicht für sogenannte „Altfälle“, die schon davor abgeschlossen wurden, und ebenfalls nicht für mitarbeitende Kinder, Enkelkinder und andere verwandte und verschwägerte Personen. Anhaltspunkte für die Einstufung als Mitunternehmer können sein, wenn:

  • der Familienangehörige einen Firmenkredit oder Darlehen an das Unternehmen gewährt hat,
  • oder stattdessen eine Bürgschaft übernommen hat,
  • Vermietung von Grundstücken, Firmengebäuden usw. zu einem besonders günstigen Preis,
  • Beteiligung oder Besitz von Gesellschaftsanteilen oder Prokura,
  • Entscheidungen im Unternehmen erheblich beeinflusst,
  • Beteiligung am Unternehmenserfolg im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern,
  • darf mit sich selbst Geschäfte abschließen (Selbstkontrahierung),
  • unregelmäßige Gehaltszahlung (nach Auftragslage),
  • geht hohe persönliche Risiken ein, und hat Freiheiten, die einem normalen Angestellten nicht gewährt werden.

Kredite und Bürgschaften sollten, sofern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gewollt ist, als geringfügig belegt werden oder, solche auch von anderen Arbeitnehmern nachweisen. Nachweise über das Alleineigentum des Ehepartners werden über Eintragung in das Grundbuch, Belege über den alleinigen Erwerb (zum Beispiel durch Schenkung oder Erbschaft) oder einen eventuell geschlossenen Ehevertrag geführt.


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