
Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld zur Kinderbetreuung in der Pandemie
Familien mit betreuungspflichtigen Kindern kommen in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Der Bund hat deshalb mit einem erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld eine Möglichkeit geschaffen, dass sich Eltern ohne große finanzielle Verluste zu Hause um ihre Kinder kümmern können - unabhängig von einer Erkrankung des Nachwuchses.
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil.
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita aus aus Infektionsschutzgründen eingeschränkt wurde.
Eltern können das Kinderkrankengeld auch dann beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
Ist das Kind tatsächlich krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse wie üblich mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Darf der komplette Anspruch für Schul-/ Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 20 beziehungsweise 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Muss die Schule beziehungsweise Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.
Kontaktformular zur Coronakrise
Hinweise
- Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse normalerweise, wenn Eltern wegen der Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren nicht arbeiten gehen können. Es beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.
- Es wird mit Mehrkosten für die Krankenkassen in dreistelliger Millionenhöhe gerechnet. Die Kosten sollen durch höhere Zuschüsse vom Bund an die Kassen ausgeglichen werden.
- Die entsprechende Gesetzesänderung muss noch durch den Bundestag, soll aber dann rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig