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Erbringung von Dienstleistungen in der Europäischen Union

In den Staaten der Europäischen Union gelten die sogenannten vier Grundfreiheiten, wonach der europäische Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet.
 

Dienstleistungsfreiheit

Selbstständige können innerhalb der EU eine gewerbliche Tätigkeit befristet ausüben. Dabei sind nationalstaatliche Regelungen zu beachten, das heißt dem EU-Bürger ist die Erbringung der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nur soweit gestattet, wie er die Bedingungen erfüllt, die auch von den Inländern gefordert werden. Er muss also die Befähigung nachweisen und nach den Vorschriften des Gastlandes arbeiten. Der Nachweis der Befähigung ist mittels einer EU-Bescheinigung, die in Deutschland von den Handwerkskammern ausgestellt wird, möglich.

In diesem Zusammenhang können die Unternehmen ihre Mitarbeiter zur Verrichtung von Arbeiten ins europäische Ausland entsenden.
 

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Unionsbürger haben das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedsstaaten, das heißt dass Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2015 ohne eine gesonderte Arbeitserlaubnis in Deutschland ein Anstellungsverhältnis eingehen können. Das bedeutet aber gleichermaßen, dass EU-Bürger anderer Mitgliedstaaten bedingungsfrei ein Arbeitsverhältnis mit deutschen Arbeitgebern eingehen können.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist jedoch ebenso die Grundlage dafür, dass Unternehmer mit Sitz in der EU Ihre angestellten Arbeitnehmer – sofern Sie Unionsbürger sind – für grenzüberschreitende Leistungserbringung hindernisfrei in jeden anderen Mitgliedstaat entsenden können.
 

Sozialversicherung

In die EU entsandte Mitarbeiter müssen den Nachweis für ihre im Heimatland bestehende Sozialversicherung mitführen. Hierzu dient das Formular A1, das von der zuständigen Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger ausgefüllt wird. In Deutschland kann dies bei www.dvka.de unter der Rubrik: Arbeiten im Ausland Vordruck A1 beantragt werden.
 

Niederlassungsfreiheit

Die Gründung eines Betriebes in der EU erfolgt auf der Basis der Gewährung der Niederlassungsfreiheit. Diese besagt, dass jeder EU-Bürger ein Unternehmen und jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsland eine Betriebsstätte im Land seiner Wahl innerhalb der Europäischen Union gründen kann. Gewerberechtliche Voraussetzungen einer Betriebsgründung sind jedoch auch von Ausländern zu erfüllen, damit nicht Inländer strengeren Regeln unterworfen werden als Ausländer. Es werden für diese Betriebe auch alle anderen Vorschriften wie die Steuergesetzgebung, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen angewandt.
 

EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

In ausgewählten Fällen wird bei der Gründung von Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten und bei der Ausübung von Berufen mit Zulassungsbeschränkungen von den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates eine EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten verlangt. Dabei müssen allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten durch aussagekräftige Dokumente und eine bestimmte Dauer der ausgeführten Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen nachgewiesen werden. Besonders häufig werden EU-Bescheinigungen für die Länder Luxemburg, Belgien, Österreich und die Schweiz benötigt. Diese Bescheinigung stellt die zuständige Handwerkskammer ihren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage aus. Ansprechpartnerin ist Antje Barthauer, Telefon 0341 2188-304.

Weitere Informationsquellen

 DVKA

barthauer-antje-web2023-2 Marco Kitzing

Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-304

Fax 0341 2188-25304

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