
Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat nach dem Infektionsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und für die ebenfalls die Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet ist.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Entschädigung gezahlt?
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) verwirklichen können. Risikopersonen müssen die Betreuung des Kindes oder der Kinder jedoch nicht leisten. Das gilt zum Beispiel für ältere Menschen, etwa die Großeltern, und für Menschen, die gesundheitlich vorbelastet sind.
Weitere Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass alle anderen Optionen ausgeschöpft sind, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dazu zählt der Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.
Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Absatz 3 BGB). In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei und es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer hingegen Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. (www.bmas.de)
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden eine Reihe weiterer arbeitsrechtlicher Fragen rund um den Themenkomplex beantwortet. Unter anderem beleuchtet das BMAS, wann ein Anspruch darauf besteht, von zu Hause aus (im Homeoffice) zu arbeiten, ob und wann ein Arbeitgeber Überstunden zur Kompensation ausgefallener Kollegen anordnen kann.
Wie hoch ist die Entschädigungsleistung?
Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Zu welchen Zeiten gilt diese neue Regelung nicht?
Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Betreuungseinrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Sollten Sorgeberechtigte oder das zu betreuende Kind während der Schließzeit der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung krankgeschrieben sein, erfolgt für diese Zeit keine Entschädigung.
Besonderheiten bei Arbeitnehmern
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
Wie kann die Entschädigung beantragt werden?
Das Entschädigungsverfahren wird von der Landesdirektion Sachsen (LDS) durchgeführt. Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen. Für sorgeberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Antrag bei der LDS stellen. Es wird empfohlen den Antrag auf Entschädigung erst nach Ablauf der verordneten Schließzeit zu stellen.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig