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Einkommensteuer

Die Gewinne der Einzelunternehmen und Personengesellschaften (hier: Gewinnanteile) unterliegen der Einkommensteuer. Diese ist auch Grundlage für den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen im Kalenderjahr. Steuerpflichtig sind gemäß § 2 Absatz 1 EStG sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Oberhalb des Grundfreibetrags von 7.664 Euro beginnt die Besteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 15 Prozent. Sie steigt in zwei Progressionszonen bis zu einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent welcher bei einem zu versteuerndem Einkommen von über 52.152 Euro einsetzt. Bei Gewinnen über 250.000 Euro erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent (sogenannte Reichensteuer).

Die Steuerschuld haben Sie jährlich über die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres zu ermitteln und anzumelden. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind vierteljährlich (10. März / 10. Juni /10. September / 10. Dezember) zu leisten. Seit Januar 2008 haben Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Möglichkeit, Gewinne, die der Einkommensteuer unterliegen, im Unternehmen einzubehalten (Thesaurierung). Auf Antrag werden diese mit 28,25 Prozent besteuert. Bei einer nachträglichen Entnahme in den Folgejahren fällt allerdings eine 25-prozentige Nachversteuerung an.

Aktuelle Steuertabellen liegen Ihrem Steuerberater vor. Weiterhin ist es möglich diese im Buchhandel zu erwerben.


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Christian Likos

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