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Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige und Existenzgründer

Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern und damit für den Fall der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben (Grundlage: § 28a SGB III).
 

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen

Der Arbeitsumfang muss mindestens 15 Stunden in der Woche betragen. Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (Lohnersatzleistungen) bezogen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungsverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können ebenso berücksichtigt werden. Unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss der Antragsteller unabgängig von Dauer eine Entgeltersatzleistung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen haben.
 

Beitragshöhe / Höhe Arbeitslosengeld

Die Höhe des Monatsbeitrages in den Neuen Bundesländern beträgt im Jahr 2016 monatlich 75,60 Euro. Der Versicherte trägt den Beitrag in voller Höhe selbst und zahlt ihn direkt an die Bundesagentur für Arbeit. Für Existenzgründer gilt die Sonderregelung, dass diese innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr immer der hälftige Betrag zu zahlen ist. Die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen des Versicherten.
 

Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes

Die Länge des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist abhängig von der Dauer des Versicherungsverhältnisses und liegt bei Unter-55-Jährigen zwischen sechs und zwölf Monaten, bei Über-55-Jährigen zwischen 6 und 18 Monaten.
 

Antragsverfahren

Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Wohnortagentur) mit einem Formblatt einzureichen. Dabei ist anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen, dass eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden ausgeübt wird.
 

Kündigung des Versicherungsverhältnisses

Wer seit Januar 2011 in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann nach fünf Jahren und dann immer nach einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Zudem endet das Versicherungsverhältnis auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

Stand: Januar 2016

ansprechpartner

Michael Gruber

Betriebsberater

Schulstraße 67

04668 Grimma

Tel. 03437 911385

Fax 03437 911388

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