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Bauabzugsteuer

Erbringt oder empfängt Ihr Handwerksbetrieb Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG, unterliegen diese Umsätze der Bauabzugsteuer. Grob formuliert handelt es sich um „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauleistungen dienen“, die im Zusammenhang mit Bauwerken ausgeführt werden. Für diese Umsätze hat der die Leistung empfangende Unternehmer in der Regel (Bagatellgrenzen) 15 Prozent des Bruttoentgelts einzubehalten und das Finanzamt abzuführen, wenn das ausführende Unternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Um diesen Abzug zu vermeiden, sollten Sie mittels eines formlosen Antrags eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG beim zuständigen Finanzamt beantragen. Auftraggeber (Unternehmer) von Bauleistungen haften für die Nichteinbehaltung, sofern das ausführende Unternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.


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Christian Likos

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