Änderungen zum Jahreswechsel 2018-2019
Handwerkskammer zu Leipzig

Ausgewählte Gesetzesänderungen 2019

Hinter den Handwerksbetrieben der Region Leipzig liegen - dank guter konjunktureller Lage - arbeitsreiche Monate. 

Wer 2019 wieder erfolgreich bleiben möchte, der muss sich wie jedes Jahr mit einer Reihe von Neuerungen auseinandersetzen.

Eine Auswahl mit Fokus auf die Gesetzesänderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer im Handwerk, die zum Jahreswechsel 2018/2019 relevant geworden sind, stellt die Handwerkskammer in diesem Artikel noch einmal zusammen:





Gesetzlicher Mindestlohn

 
Seit 2015 hat jeder Arbeitnehmer hat nach dem Mindestlohngesetz (MiloG) Anspruch auf den jeweils aktuellen gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 1. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Die nächste Erhöhung steht ab dem 1. Januar 2020 an. Dann wird der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro betragen.

Über die Anpassung des Mindestlohns entscheidet die ständige Mindestlohnkommission, wobei sie sich an der Tarifentwicklung orientiert. Der gesetzliche Mindestlohn ist zu unterscheiden vom tariflichen Mindestlohn, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber in verschiedenen Branchen aushandeln.

Mehr unter www.bundesregierung.de

Mindestlohn im Elektrohandwerk

 
Im Elektrohandwerk - wo die meisten Betriebe angesichts der Fachkräfteverknappung ohnehin solide Löhne zahlen - steigt der Mindestlohn zum Jahreswechsel. Das Mindestentgelt beträgt dann 11,40 statt 10,95 Euro.

Da der entsprechende Tarifvertrag vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt das Mindestentgelt auch für Betriebe, die nicht über eine Innung in einem Landesinnungsverband und damit im Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) organisiert sind.

Mehr unter "Register der im Freistaat Sachsen geltenden Tarifverträge".

Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

 
Auch für Dachdecker ändert sich der Mindestlohn zum Jahreswechsel. Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten ausführen, also Mitarbeiter mit Gesellenbrief oder vergleichbarer Qualifikation müssen ab 1. Januar bundeseinheitlich 13,20 Euro pro Stunde erhalten. Bisher waren 12,90 Euro vorgeschrieben. Für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk sinkt der Mindestlohn zum Jahreswechsel von 12,25 auf 12,20 Euro pro Stunde.

Der entsprechende Tarifvertrag wurde ebenfalls vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt.

Mehr unter "Register der im Freistaat Sachsen geltenden Tarifverträge".

Mindestlohn für Gebäudereiniger

 
Der allgemeinverbindliche Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk steigt in allen Lohngruppen zum 1. Januar 2019.

In der Tarifgruppe Ost (ohne Berlin) müssen dann Stundenlöhne von 10,05 Euro (Lohngruppe I) bis 12,83 Euro (Lohngruppe VI) gezahlt werden. In der Tarifgruppe West (einschließlich Berlin) sind Löhne von 10,56 Euro (Lohngruppe I) bis 13,82 Euro (Lohngruppe VI) vorgeschrieben.

Im Lauf des Jahres 2020 werden die Löhne dann zwischen West- und Ostdeutschland angeglichen.

Mehr unter "Register der im Freistaat Sachsen geltenden Tarifverträge".

Mindestlohn im Baugewerbe

 
Gewerkschaft und Arbeitgeberverbände haben sich bereits 2017 auf einen Mindestlohn-Fahrplan geeinigt. Die nächste Stufe des Bau-Mindestlohns gilt ab 1. März 2019.

In der Lohngruppe 1 (Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten oder einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung) steigt der Mindestlohn bundeseinheitlich auf 12,20 Euro.

In der nur in den alten Bundesländern und Berlin gültigen Lohngruppe 2 (Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten / Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten nach Anweisung ausüben) erhöht sich der Mindestlohn auf 15,20 Euro bzw. 15,05 (Berlin).

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Mini-und Midi-Jobs

 
Obacht! Durch die Erhöhung beim Mindestlohn müssen Arbeitgeber, die Mini-Jobber beschäftigen gegebenenfalls deren Stunden reduzieren, wenn die Anstellung als Mini-Job fortgeführt werden soll.

Bei Geringverdienern, die Midi-Jobs innerhalb der Gleitzone von 450,01 und 850 Euro brutto pro Monat ausüben, werden weniger Sozialbeiträge fällig. Arbeitgeber hingegen zahlen Beiträge in voller Höhe. Dadurch bleibt dem Midi-Jobber im Vergleich zu einem voll sozialversicherungspflichtigen Job ab 850,01 Euro mehr Netto übrig. Ab 1. Juli 2019 soll die Gleitzone für die sogenannten Midi-Jobs auf 1.300 Euro brutto steigen.

Neuregelungen in der GKV

 
Ab Januar 2019 zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, sondern auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbstständige, die wenig verdienen, müssen künftig weniger für ihre Krankenversicherung zahlen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 Euro pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 Euro pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel.

Mehr unter www.bundesregierung.de.

Brückenteilzeit ab 2019

 
Ab 2019 sollen mehr Beschäftigte befristet in Teilzeit arbeiten können. Außerdem sollen Teilzeitkräfte leichter in Vollzeit zurückkehren können.

Die Regelung ist jedoch nur für Unternehmen ab 46 Mitarbeitern Pflicht. In kleineren Unternehmen kann Beschäftigten zwar eine befristete Teilzeitbeschäftigung eingeräumt werden, jedoch besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

Insgesamt sieht der Gesetzgeber mit Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit vor, zwischen einem und fünf Jahren in Teilzeit zu gehen und danach wieder zurück zur vorherigen Arbeitszeit zu gehen.

Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich zu beantragen. Wer die Möglichkeit nutzt, muss sich vorher konkret festlegen. Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich. Damit erhalten Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung.

Mehr unter www.bmas.de.

Beitragsbemessungsgrenzen

 
Ab Januar gelten in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung neue Beitragsbemessungsgrenzen.

Künftig zahlen gesetzlich Versicherte Krankenkassenbeiträge bis zu einem jährlichen Einkommen von 54.450 Euro (4.537,50 Euro monatlich). Bisher lag die Grenze bei 53.100 Euro im Jahr.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt in den neuen Ländern auf von 5.800 auf 6.150 Euro im Monat.

Mehr unter www.bundesregierung.de.

Drittes Geschlecht

 
Ab 2019 hält das dritte Geschlecht offiziell Einzug in den betrieblichen Alltag – mit Folgen für die Sprache bis zu Umkleideräumen und Toiletten.

Personenregister müssen ab Januar 2019 neben "männlich" und "weiblich" das dritte Geschlecht "divers" enthalten. Arbeitgeber müssen das vor allem bei Stellenausschreibungen berücksichtigen. Künftig muss beispielsweise nach einem Kfz-Mechatroniker (m/w/d) inseriert werden.

Betriebe sollten zudem geschlechtsneutrale Toiletten zur Verfügung stellen.

Verstöße werden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sanktioniert.

Grenzwerte bei Baustaub

 
Staub gehört für viele Handwerker wie Maler, Steinmetze und Tischler zur Arbeit dazu. Leider stellt er auch eine Gesundheitsgefahr dar. Der Gesetzgeber hat sich dieses Themas angenommen.

Die Übergangsfrist für sogenannte A-Stäube läuft Ende 2018 aus. Ab Januar 2019 gilt auf allen Baustellen und für alle Gewerke ein verbindlicher Grenzwert von 1,25 mg/m³ für A- und auch E-Stäube.

Es gilt, die verpflichtenden Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu kontrollieren. Dazu gehört auch die Vorgabe, dass Maschinen, die auf einer Baustelle zum Einsatz kommen, eine Absaugung besitzen oder der Staub oder das trockene Fegen durch Anfeuchten oder Absaugen ersetzt werden.

Mehr unter www.bgbau.de.

Elektro- und Hybridfahrzeuge, Job-Ticket, Dienstfahrräder

 
Zur Stärkung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird es Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung geben. Für diese Fahrzeuge wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung halbiert.

Statt einem Prozent werden für Dienstwagen, die von 2019 bis Ende 2021 angeschafft werden, nur noch 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises bei der Besteuerung angesetzt.

Das Job-Ticket, das viele Firmen ihren Mitarbeitern anbieten, wird steuerfrei gestellt sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitnehmer müssen die Kostenersparnis also nicht mehr versteuern.

Außerdem werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrräder und E-Bikes steuerfrei gestellt.

Verpackungsgesetz

 
Mit Jahresbeginn 2019 tritt das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung mit dem Ziel ab, das Verpackungsrecycling zu verbessern.

Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, fallen unter den Regelungsbereich des VerpackG. Ab 2019 muss sich jeder, der Verpackungen in Verkehr bringt, im Verpackungsregister "LUCID" registrieren lassen und auch seine Verpackungsmengen angeben. Das ist kostenlos und leicht zu bewerkstelligen. Lediglich anders als bisher: Es gibt keine Bagatellgrenzen mehr und auch Kleinstmengen werden erfasst.

Mehr unter www.zdh.de.

"Mütterrente" / Erwerbsminderungsrente

 
Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, werden besser abgesichert. Sie bekommen zukünftig ein halbes Erziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich angerechnet. Insgesamt kommen sie damit auf zweieinhalb Jahre pro Kind.

Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, werden künftig besser abgesichert. Erwerbsgeminderte werden bei der Rente so gestellt, als ob sie deutlich länger weitergearbeitet hätten.

Mehr unter www.bundesregierung.de.

Lohnkostenzuschüsse für Arbeitslose

 
Für die Beschäftigung Langzeitarbeitsloser gibt es ab 1. Januar 2019 neue Lohnkostenzuschüsse.

Arbeitgeber können diese erhalten, wenn sie bestimmte Personen, die länger als sechs Jahre arbeitslos waren, sozialversichert einstellen.

Der Lohnkostenzuschuss wird für maximal fünf Jahre gezahlt und beträgt in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. Danach sinkt er um zehn Prozentpunkte pro Jahr.

Ist der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss auf der Basis des zu zahlenden Arbeitsentgelts.

Lohnkostenzuschüsse soll es auch geben, wenn Personen beschäftigt werden, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind. Hier werden Arbeitsverhältnisse maximal zwei Jahre gefördert. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent. Maßgeblich ist in diesem Fall das tatsächliche Arbeitsentgelt.

Mehr unter www.bundesregierung.de.

Kindergeld und Freibeträge

 
Familien werden in den nächsten Jahren steuerlich entlastet. Zu den einzelnen Maßnahmen gehört eine Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro monatlich ab Juli 2019. Für das erste und zweite Kind gibt es dann 204 Euro Kindergeld im Monat, für das dritte 210 und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro.

Außerdem werden die steuerlichen Kinderfreibeträge bereits ab Januar 2019 von derzeit 7.428 um 192 auf dann 7.620 Euro steigen. 2020 steigt der Kinderfreibetrag noch einmal um 192 Euro auf 7.812 Euro.

Der steuerliche Grundfreibetrag für alle, der aktuell bei 9.000 Euro liegt, wird ebenfalls erhöht. 2019 steigt er um 168 Euro, 2020 um weitere 240 Euro auf 9.408 Euro.

Ab 1. Juli 2019 steigt das Kindergeld in der ersten Stufe um zehn Euro monatlich. Das entspricht einer Erhöhung von rund fünf Prozent. Eine zweite Stufe ist zum 1. Januar 2021 vorgesehen.

Mehr unter www.bundesregierung.de.

Fahrverbote für ältere Diesel

 
Auch beim Reizthema Diesel-Fahrverbote greifen zum Jahreswechsel Änderungen. Verwaltungsgerichte haben wegen Überschreitung von Stickoxid-Grenzwerten Fahrverbote in bisher zwölf deutschen Städten angeordnet. Ab 1. Januar 2019 treten Fahrverbote für Euro-4-Diesel in Aachen und Stuttgart in Kraft, Frankfurt folgt zum 1. Februar; Köln und Bonn sind am 1. April dran, am 1. Juni Berlin, am 1. Juli Essen und Gelsenkirchen, am 1. September Mainz. Euro-5-Diesel werden ab September 2019 aus den betroffenen Städten ausgesperrt.

Gegen manche Urteile laufen Berufungsverfahren. Die Bundesregierung will das Bundesimmissionsschutzgesetz so ändern, dass Fahrverbote bei Messwerten bis 50 Mikrogramm Stickoxid pro Kubikmeter Luft nicht verhältnismäßig sind.

Laser für Kosmetiker nur noch 2019

 
Tattoo-Entfernung oder Permanent Makeup mit dem Laser darf künftig nicht mehr von Kosmetikern, sondern nur noch durch einen Arzt erfolgen.

Grund dafür sind Änderungen am Strahlenschutzrecht, die jedoch anders als geplant erst zum Jahresbeginn 2020 greifen.

Mit diesem Aufschub sollen sich die zuständigen Landesbehörden und die betroffenen Betriebe auf die neue Rechtslage einstellen können.

Mehr unter www.bmu.de.

Lkw-Maut-Anpassungen

 
Ab Januar greifen neue Mautsätze für Lkw auf Autobahnen und Fernstraßen. Künftig sollen Gewichtsklassen als zusätzliche Berechnungsgrundlage die Verursachergerechtigkeit erhöhen.

Leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen werden entlastet, was zum Beispiel handwerklichen Betrieben zugute kommt.

Mehr unter www.bundestag.de.

Sonstige Änderungen

 
Diese Auswahl der Neuerungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Über Änderungen, die für das Handwerk künftig von Interesse sind, informiert deshalb jeden Monat das Deutsche Handwerksblatt und der Newsletter der Handwerkskammer zu Leipzig.



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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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