Handwerksordnung, Recht, Gesetz, Buch.
Handwerkskammer zu Leipzig

Handwerksrecht

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Welche Gewerbe beziehungsweise Berufe als zulassungspflichtige Handwerke eingeordnet sind, ist in der Anlage A zur HwO aufgezählt.
 

Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?

Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben.

In die Handwerkrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Absatz 1 HwO oder eine Bescheinigung nach § 9 Absatz 2 für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder ein mit diesem verwandtem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt. Diese wird auf Antrag des Gewerbetreibenden durch die Handwerkskammer erteilt. In die Handwerksrolle wird auch eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt. In die Handwerksrolle wird auch eingetragen, wer den Ausbildungsabschluss zum Meister der volkseigenen Industrie erlangt hat (bis 31. Dezember 1991); der Inhaber des Ausbildungsabschlusses muss nach dem 31. Dezember 1981 eine dreijährige praktische Tätigkeit abgeleistet oder nach dem 9. November 1989 an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben oder nach dem 31. Dezember 1981 Lehrlinge in einem Beruf ausgebildet haben, dessen Fachgebiet dem zu betreibenden Handwerk entspricht.

Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

  1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
  2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung.

Nach § 18 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der Beginn oder die Beendigung des selbstständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in die Anlage B Abschnitt 1 (B1) zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der HwO, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 (B2) zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Trotz keiner zwingenden Zugangsvoraussetzungen in den Gewerben der Anlagen B1 und B2 ist die fachliche und kaufmännische Qualifikation von besonderer Bedeutung. In den Gewerben der Anlage B1 besteht die Möglichkeit des fakultativen Erwerbs der Meisterqualifikation. Weiterhin bietet die Handwerkskammer eine Reihe von Qualifizierungsmaßnahmen an, die Sie hier abfragen können.
 

Kleinunternehmer

Mit dem sogenannten Kleinunternehmergesetz will der Gesetzgeber im Bereich einfacher Tätigkeiten durch eine Präzisierung der nicht wesentlichen Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke die Gründung selbstständiger Existenzen erleichtern. Erfasst werden nicht wesentliche Tätigkeiten von zulassungspflichtigen Handwerken, die in einem Zeitraum bis zu drei Monaten erlernbar sind oder die trotz längerer Anlernzeit für das Gesamtbild des jeweiligen Handwerks nebensächlich sind oder die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Es gilt das Kumulierungsverbot, das heißt mehrere für sich unwesentliche Tätigkeiten dürfen nicht zu einer wesentlichen Vollhandwerkstätigkeit anwachsen. Wichtig: Zum Vorliegen einer nicht wesentlichen Tätigkeit kann Rechtssicherheit nur bei einer Prüfung im Einzelfall durch die zuständigen Handwerkskammern herbeigeführt werden. Ansonsten besteht die Gefahr einer bußgeldpflichtigen unerlaubten Handwerksausübung. Kleinunternehmer sind dann Mitglied bei der Handwerkskammer, wenn:

  • sie eine Gesellenprüfung bestanden haben oder
  • ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben und
  • die ausgeübte Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung im jeweiligen Handwerk ist und
  • die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Bestätigung ausmacht.

Weitere Voraussetzung ist, dass eine handwerkliche Betriebsform vorliegt. Die neue Regelung gilt nur für die Gewerbetreibenden, die erstmalig nach dem 31. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Liegt der ermittelte Gewinn dieser Kleinunternehmer aus Gewerbebetrieben nicht höher als 5.200 Euro, sind sie vom Beitrag befreit. Die Beitragsbefreiung bezieht sich nur auf natürliche Personen.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der in den Anlagen A, B1 und B2 zur HwO nach dem Stand Juni 2021 aufgezählten Gewerbe.


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Markus Richter

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