Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Handwerkskammern wurden auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks errichtet. Sie vertreten die Interessen des Handwerks.
Mitglieder der Handwerkskammer sind die Inhaber eines Betriebes, eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die selbstständig eine sogenannte nichtwesentliche Tätigkeit eines Handwerks gewerblich ausüben.
Kräfte des Handwerks werden gebündelt
Nur mit der Mitgliedschaft aller Handwerksbetriebe kann die Kammer ihre Aufgaben optimal erfüllen und als Sprecher des Handwerks auftreten. Die Handwerkskammern helfen den Unternehmen mit umfangreichen Beratungsleistungen. Auch als politische Interessenvertretung machen sich die Handwerkskammern für das Handwerk stark. Sie sorgen dafür, dass die Kräfte des Handwerks gebündelt werden. Sie sind unabhängig von Einzelinteressen der Mitgliedsbetriebe und vertreten das Gesamtinteresse des Handwerks.
Handwerkskammer erfüllt hoheitliche Aufgaben für den Staat
Darüber hinaus hat der Staat den Handwerkskammern Aufgaben hoheitlicher Art übertragen. Die Handwerkskammern erfüllen diese effizient und unbürokratisch zum Beispiel im Bereich der beruflichen Bildung, des Prüfungswesens, der Wirtschaftsförderung und des Sachverständigenwesens.
Mit der Organisation der Handwerkskammern hat sich das Handwerk eine Körperschaft geschaffen, deren Basis im ehrenamtlichen Wirken ihrer gewählten Mitglieder besteht. Handwerker engagieren sich in der Vollversammlung und im Vorstand, in verschiedenen Gremien und in zahlreichen Prüfungsausschüssen. Ihre Arbeit ist für alle Mitglieder unverzichtbar. Sie ist direkte Interessenvertretung des Handwerks.
Weiterführende Themen
Downloads
- Antrag auf Eintragung, Änderung, Erweiterung in die Handwerksrolle beziehungsweise in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
- Antrag auf Erteilung Ausübungsberechtigung nach § 7a (HwO)
- Antrag auf Erteilung Ausübungsberechtigung nach § 7b (HwO)
- Antrag auf Erteilung Ausnahmebewilligung nach § 8 (HwO)
- Antrag auf Erteilung Ausnahmebewilligung nach § 9 (HwO)
- Betriebsleitererklärung
- Erklärung zur Erfassung und Pflege der Daten für die Internet-Betriebsdatenbank der Handwerkskammer zu Leipzig
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Ansprechpartner

Justiziar / Leiter Handwerksrolle
Tel. 0341 2188-210
Fax 0341 2188-299
richter.m@hwk-leipzig.deE-Mail
richter.m@hwk-leipzig.de

Handwerksrolle
Tel. 0341 2188-222
Fax 0341 2188-299
ludwig.a@hwk-leipzig.deE-Mail
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Handwerksrolle
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Fax 0341 2188-299
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