Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft
Neue Abgabefrist für Zusammenfassende Meldung (ZM)
Anfang des Jahres sind bereits die neuen EU-Regelungen zur Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Zum 1. Juli 2010 kommen weitere Neuerungen hinzu. So müssen Unternehmen mit grenzüberschreitenden Umsätzen neue Fristen bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beachten.
Änderungen bei innergemeinschaftliche Lieferungen
Neu ist, dass innergemeinschaftliche Lieferungen nicht mehr quartalsweise sondern monatlich bis zum 25. des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) zu übermitteln sind. Für Unternehmen die nur in geringer Höhe Lieferungen ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM. Die Grenze dafür liegt bei Lieferungen von bis zu 100.000 Euro im Quartal. Zum 1. Januar 2012 wird diese Betragsgrenze reduziert auf 50.000 Euro im Quartal. Die Regelung, dass die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auch für die Abgabe der ZM in Anspruch genommen werden kann, existiert nicht mehr.
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind auch weiterhin quartalsweise zu melden, allerdings bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres. Unternehmen, die sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen als auch Leistungen ausführen und zur monatlichen Abgabe verpflichtet sind, haben die Angaben zu den innergemeinschaftlichen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Beides kann auch monatlich übermittelt werden, wenn dies dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) vorher angezeigt wird.
Verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuervoranmeldung und der ZM
Die Neuregelung führt zu verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuervoranmeldung und der ZM. Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, sollten sich auf die Änderungen vorbereiten und ihr Rechnungswesen an die neuen Regelungen anpassen.
Weitere Fragen beantwortet Antje Barthauer.
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Seite aktualisiert am 13. Juni 2012, online seit 11. Juni 2010
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