Ausschluss aus Freiwilliger Arbeitslosenversicherung bei Zahlungsverzug der Beiträge
Drei Monate keine Beiträge gezahlt - Verlust des Versicherungsschutzes
Wer als Selbstständiger drei Monate mit seinen Beiträgen zur Freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit.
Das hat das Landessozialgericht Nordrheinwestfalen am 5. Oktober 2009 (Az. 19 AL 74/08) entschieden. Eine Selbstständige hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge zu ihrer Freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt, weil sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten war.
Automatisches Ende des Versicherungsverhältnisses nach dreimonatigem Zahlungsverzug
Ihre Nachzahlung der Beiträge kam zu spät, weil das SGB III bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses anordnet. Nach Auffassung des Gerichts habe sich der Gesetzgeber eindeutig für das Versicherungsprinzip entschieden und daher den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft.
Auf das Risiko, den Freiwilligen Versicherungsschutz bei Zahlungsrückständen zu verlieren, sei zu Beginn der Versicherung per Bescheid hingewiesen worden. Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sieht das Gesetz nicht vor.
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Seite aktualisiert am 11. Juni 2012, online seit 21. Dezember 2009
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