Gewährleistungsbürgschaft: Vorsicht bei formularmäßigem Einredeausschluss!
Wenn der Besteller von Werkarbeiten dem Werkunternehmer formularmäßige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorlegt, so lohnt es sich, diese auch nach Vertragsschluss genau zu prüfen.
Nach einem neuen höchstrichterlichen Urteil des BGH ist eine AGB-Klausel unwirksam, welche die Ablösemöglichkeit des Sicherungseinbehalts von fünf Prozent der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft mit einem generellen Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB verbindet. Durch den generellen Einredeverzicht wird der Werkunternehmer unangemessen benachteiligt (BGB § 307 Absatz 1 Satz 1).
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Handwerkskammer zur Verfügung.
Ansprechpartner

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Justiziar / Leiter Handwerksrolle
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Seite aktualisiert am 08. Juni 2012, online seit 09. November 2009
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