Gewährleistungsbürgschaft: Vorsicht bei formularmäßigem Einredeausschluss!

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Wenn der Besteller von Werkarbeiten dem Werkunternehmer formularmäßige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorlegt, so lohnt es sich, diese auch nach Vertragsschluss genau zu prüfen.

Nach einem neuen höchstrichterlichen Urteil des BGH ist eine AGB-Klausel unwirksam, welche die Ablösemöglichkeit des Sicherungseinbehalts von fünf Prozent der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft mit einem generellen Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB verbindet. Durch den generellen Einredeverzicht wird der Werkunternehmer unangemessen benachteiligt (BGB § 307 Absatz 1 Satz 1).

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Handwerkskammer zur Verfügung.

Ansprechpartner

 
Ansprechpartner

Gabriele Boden

Leiterin Hauptabteilung Recht und Organisation

Tel. 0341 2188-200
Fax 0341 2188-14515
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Markus Richter

Justiziar / Leiter Handwerksrolle

Tel. 0341 2188-210
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Katja Scherf

Justiziarin

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Seite aktualisiert am 08. Juni 2012online seit 09. November 2009

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