mahnung, stempel, kredit, schulden, minus, bezahlen, schuldig, vorderung, geld, inkasso, insolvenz, schufa, kndigung, arbeit, recht, frist, fristlos, gericht, rechnung, erinnerung, bescheid, text, wort, holz, holzstempel, stift, kugelschreiber, rechner, taschenrechner, ordner, bro, broalltag, stnder, mahnungen, forderungen, bezahlt, bewilligt, anzeige, aktuell, schild, druck, abgestempelt, abmahnung, achtung, vorsicht, falle, kriminell, bank, banken, dispo
motorradcbr / fotolia.com

Zahlungsforderungen durchsetzen

Ist die gesetzte Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen, sollten bis zur gerichtlichen Durchsetzung verschiedene Zwischenschritte eingehalten werden.

  • sofort ein freundliches, sachliches Telefonat mit dem Auftraggeber führen und Grund für Zahlungsverzug erfragen, Möglichkeiten von Ratenzahlung oder Stundung abklären (nach Prüfung der Erfolgsaussichten!)
  • schriftliche Zahlungserinnerung / Mahnung (= unmissverständliche, eindeutige Zahlungsaufforderung an den Auftraggeber) mit neuem Zahlungsdatum (circa sieben Tage) unter Angabe von Rechnungsnummern und -datum oder Beifügung der Kopie der Originalrechnung und Hinweis auf den bereits bestehenden Verzug und Verzugszinsen
  • eine eventuell bereits ausgehändigte Gewährleistungsbürgschaft zurückfordern
  • vom Auftraggeber ein notarielles Schuldanerkenntnis mit sofortiger Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung fordern (bei Zahlungswilligkeit, aber Zahlungsunfähigkeit)
  • letzte Mahnung (ausdrücklich so bezeichnen!) unter Fristsetzung und Androhung der gerichtlichen Durchsetzung (eventuell Inkassoaufkleber nutzen); für diese Mahnung kann eine Kostenpauschale von 2,50 bis 5,00 Euro zuzüglich Zustellkosten erhoben werden (Einschreiben / Rückschein / Zustellung Gerichtsvollzieher).

Die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ist unvermeidlich, wenn der Auftraggeber trotz letzter Mahnung nicht fristgerecht zahlt. Die deutsche Gerichtsbarkeit bietet dafür verschiedene Wege an. Je nach Sachlage sollte man sich für die Lösung mit dem geringsten Aufwand, aber der höchstmöglichen Wirksamkeit entscheiden.
 

Verzug

Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlt. Er gerät aber auch ohne Mahnung spätestens in Verzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung nicht zahlt. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, so hat er Verzugszinsen zu zahlen und Schadenersatz für alle Schäden, die durch die verspätete Bezahlung der Rechnung entstehen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt fünf Prozent über dem Basiszinssatz gegenüber privaten Verbrauchern und acht Prozent über dem Basiszinssatz zwischen Unternehmern.

Mit entsprechendem Nachweis (Bankbescheinigung) kann auch ein höherer Zinssatz verlangt werden. Privatkunden müssen auf den Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang in der Rechnung hingewiesen werden. Der Basiszinssatz wird halbjährlich neu festgelegt und wird unter www.bundesbank.de veröffentlicht.
 

Mahnverfahren

Das Mahnverfahren empfiehlt sich, wenn ein Widerspruch des Schuldners nicht zu erwarten ist und die Forderung leicht nachweisbar ist. Ein Mahnverfahren kann ohne Anwalt vom Handwerker selbst beim Amtsgericht/Mahnabteilung oder über ein Inkassobüro oder die Mahn- und Inkassostelle der Handwerkskammer zu Leipzig eingeleitet werden. Im Mahnverfahren muss ein vorgedruckter Mahnantrag ausgefüllt und ein Vorschuss auf die Gerichtskosten geleistet werden.

Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt. Erhebt dieser innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wird erneut dem Schuldner zugestellt. Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, kann mit dem Vollstreckungsbescheid ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die Forderung einzutreiben. Als weitere Vollstreckungsmaßnahmen können vorgenommen werden die Pfändung von Konten des Schuldners, Eintragungen ins Grundbuch oder ähnliches.
 

Klageverfahren

Ist offensichtlich, dass der Schuldner nicht zur Zahlung bereit ist und einem Mahnbescheid daher widersprechen wird, dann ist direkt der Klageweg zu wählen. Liegt die Forderungssumme unter 5.000 Euro ist das Amtsgericht für die Klage zuständig. Am Amtsgericht besteht kein sogenannter Anwaltszwang, das Handwerksunternehmen kann die Klage auch selbst einreichen - eine vorherige rechtliche Beratung empfiehlt sich aber in jedem Fall. Liegt die Forderungssumme über 5.000 Euro, ist das Landgericht für die Klage zuständig. Hier kann eine Klageschrift nur von einem zugelassenen Anwalt eingereicht werden.
 

Inkassobüros, Mahn- und Inkassostelle der Handwerkskammern

Gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr können Handwerker ihre Außenstände durch ein Inkassobüro eintreiben lassen. Diese Gebühren orientieren sich in der Regel an der Gebührenordnung für Rechtsanwälte - die Höhe der einzutreibenden Forderung bestimmt daher die Höhe der Gebühr. Vor Einschaltung eines Inkassobüros sollte sich der Handwerker über die jeweils anfallenden Kosten und die Arbeitsweise des Büros informieren, um Überraschungen vorzubeugen.

Vorteil ist unter anderem, dass Inkassobüros professionell und emotionslos arbeiten. Das Büro übernimmt den Kontakt zum Kunden, erstellt und überwacht Zahlungspläne, stimmt Idealerweise die Vorgehensweise mit dem Handwerksunternehmen ab und berät, ob bei Erfolglosigkeit der Weg zum Gericht lohnt. Die Erfolgsquote von Inkassobüros liegt bei circa 30 Prozent. Auf die Mahn- und Inkassostelle der Handwerkskammer zu Leipzig wird hiermit hingewiesen (Erfolgsquote: circa 50 Prozent).
 

Factoring

Eine weitere Möglichkeit, bestehende Forderungen in bares Geld umzuwandeln, ist das sogenannte Factoring. Beim Factoring kann ein Unternehmen seine Forderungen an eine Factoringgesellschaft verkaufen. Es erhält dadurch circa drei Viertel der Forderungssumme flüssig, zahlt aber einen bestimmten Prozentsatz der Forderung (vier bis sechs Prozent) an das Factoring-Unternehmen als Gebühr (wird von der Schlusszahlung einbehalten). Vorteile sind die sofortige Liquidität des Handwerkers und das Entfallen des Aufwandes zum Eintreiben der Forderung.

Weitere Informationsquellen

 Deutschen Bundesbank

ansprechpartner

Herr Hartmann

Mahn- und Inkassostelle

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-225

Fax 0341 2188-14519

inkasso--at--hwk-leipzig.de