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Wer kann zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt werden? Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte?

Persönliche Voraussetzungen

Zum Datenschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

  • Die erforderliche Fachkunde umfasst umfassende Kenntnisse zum Inhalt und zur rechtlichen Anwendung des Datenschutzrechts sowie über Verfahren und Techniken der automatisierten Datenverarbeitung, als auch die Kenntnis über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Darüber hinaus muss der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte mit der Organisation und der Funktion seines Betriebes vertraut sein, einen guten Überblick über alle Fachaufgaben haben, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden.
  • Der Begriff der Zuverlässigkeit umfasst sowohl sorgfältige und gründliche Arbeitsweise, Belastbarkeit, Lernfähigkeit, Loyalität und Gewissenhaftigkeit als auch die Möglichkeit, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten neben der hauptberuflichen Tätigkeit vollumfänglich ausführen zu können. Eine Interessenkollision kann sich ergeben, wenn der betriebliche Datenschutzbeauftragte nur nebenamtlich mit dieser Aufgabe betraut wird. Darüber hinaus sollen auch Personen nicht zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten berufen werden, die in dieser Funktion in Interessenkonflikte geraten würden, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. Unvereinbar wäre es zum Beispiel den Inhaber, den Vorstand, den Geschäftsführer usw. zu bestellen, da sie sich nicht wirksam selbst kontrollieren können. Weiter ist zu vermeiden, Personen zu Datenschutzbeauftragten zu bestellen, die von ihrer Stellung im Betrieb für die Datenverarbeitung verantwortlich sind.
  • Die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten kann in entsprechender Anwendung von § 626 BGB und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde widerrufen werden (§ 38 Absatz 5 Satz 3 BDSG), wenn er die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zuvor ist dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten jedoch, soweit ihm die fachliche Qualifikation in Teilbereichen noch fehlt, Gelegenheit zu geben, diese zu erwerben.
  • Die erforderlichen, technischen sowie organisatorischen Mindestkenntnisse müssen bereits zum Zeitpunkt der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten vorliegen.
     

Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken,
  • die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu überwachen,
  • die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen zu schulen. Dies kann zum Beispiel in schriftlicher Form, durch Schulungsveranstaltungen oder auch durch Anregungen und Informationen im Rahmen von Dienstbesprechungen erfolgen,
  • jedermann auf Antrag die Angaben über Verfahren automatisierter Verarbeitung in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen,
  • vor Beginn der automatisierten Verarbeitung zu kontrollieren, ob die Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist (Vorabkontrolle).
     

Rechte und Pflichten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Inhaber beziehungsweise Geschäftsführer des Handwerksbetriebes unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
  • Die datenverarbeitende Stelle ist verpflichtet, den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  • Dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist vom Inhaber oder Geschäftsführer eine Übersicht über die meldepflichtigen Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen.
  • Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten.
  • Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat sich in Zweifelsfällen an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zu wenden (siehe Punkt 5).

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Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

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Katja Scherf

Justiziarin

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