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Welche Person kann als Beauftragter für den Datenschutz bestellt werden und wann ist diese zu bestellen?

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte darf nicht der Inhaber des Handwerksbetriebes sein und auch nicht der Geschäftsleitung angehören. Mit der Aufgabe des Beauftragten für den Datenschutz kann ein Arbeitnehmer innerhalb des Handwerksbetriebes betraut werden, soweit er die unter 3. genannten Voraussetzungen erfüllt. Weiterhin kann mit dieser Aufgabe auch eine entsprechend qualifizierte Person außerhalb des Handwerksbetriebes betraut werden.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit durch den Handwerksbetrieb zu bestellen.

Wird der betriebliche Datenschutzbeauftragte, trotz Vorliegens der unter 1. genannten Voraussetzungen, von dem Handwerksbetrieb vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Gegen den betreffenden Handwerksbetrieb kann dann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 BDSG).


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