Welche Handwerksbetriebe müssen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen?
- Handwerksbetriebe, die mehr als neun Personen mindestens vorübergehend mit automatisierter Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung beschäftigen (§ 4f Absatz 1 Satz 4 BDSG)
- zu den im Unternehmen beschäftigten Personen zählen auch Auszubildende und Geschäftsführer
- Handwerksbetriebe, die mindestens 20 Arbeitnehmer mind. vorübergehend mit nicht automatisierter Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung beschäftigen, also beispielsweise noch mittels Karteikarten (§ 4f Absatz 1 Satz 3 BDSG)
- Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, wenn der Handwerksbetrieb automatisierte Datenverarbeitungsvorgänge vornimmt, die wegen besonderer Sensitivität, das heißt wegen besonderer Risiken für die Rechte und Freiheiten des von der Datenverarbeitung Betroffenen, vor Einsatz zu prüfen sind (sogenannte Vorabkontrolle, § 4f Absatz 1 Satz 6 BDSG)