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Markus Mainka / stock.adobe.com

Weisen Sie ihre Kundschaft auf den "Steuerbonus" hin?

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Folglich sind bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt abzugsfähig. Handwerksbetriebe, die Tätigkeiten im Haushalt der Kundschaft ausführen, sollten diese auf den „Steuerbonus“ hinweisen. Nicht nur vor dem Hintergrund der hohen Inflationsraten der vergangenen Monate ist das kundenorientierte Servicekommunikation.
 

Kunden können Handwerksausgaben über die Steuererklärung reduzieren

Um an den Steuerbonus zu kommen, können die Kundinnen und Kunden im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung die Handwerkerrechnungen des betreffenden (plus Zahlungsnachweise) beim Finanzamt einreichen. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet, was und die Ausgaben nachträglich drücken dürfte.

Die gesetzliche Grundlage für den Steuerbonus bildet Paragraf 35a des Einkommenssteuergesetzes (www.gesetze-im-internet.de). Alle wesentlichen Informationen zum Steuerbonus hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zusammengefasst:
 

 
Begünstigte Handwerkerleistungen


Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für einen inländischen, einen in der Europäischen Union oder einen im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Dies sind beispielsweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, von Bodenbelägen (zum Beispiel Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (nicht begünstigt: erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme)
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Leistungen der Schornsteinfeger


Malerarbeiten in einer Wohnung. Bild: Felix Vogel / Fotolia.com
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG noch einmal zur Auslegung des Begriffs „Haushalt“ festgelegt. Demnach genügt es, wenn die Handwerkerleistung für den Haushalt (zum Nutzen für den Haushalt) erbracht wird und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird. Daher kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund (zum Beispiel Ausbau von Gemeindestraßen, Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung) erbracht werden.

Hinweis: Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern zum Beispiel in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, sind nicht begünstigt. Eine anderslautende Entscheidung des FG München bleibt insoweit Einzelfallentscheidung. Ebenso bleiben Materialkosten oder im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren außen vor. Das heißt, dass beim Einbau neuer Fenster nicht die Herstellung der Fenster in der Werkstatt des Fachbetriebes erfasst wird, sondern die Montageleistung vor Ort.

 

 
Handwerkerleistungen für den Haushalt der Steuerpflichtigen


In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (bei Wohnungen bis zum Bezug der Wohnung) anfallen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- beziehungsweise Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt. Unschädlich ist, wenn durch die Handwerkerleistung eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eintritt.

Euro-Note / Makroaufnahme eines Geldscheins. Bild: Stockfotos-MG / stock.adobe.com
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Die Handwerkerleistung muss im Haushalt der Steuerpflichtigen erfolgen. Unerheblich ist, ob diese dort als Mieter oder Eigentümer leben.

Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in einer vom Auftraggebenden tatsächlich eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Für Mieterinnen und Mieter gilt:

  • Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermietenden steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern die Nutzenden die Aufwendungen tatsächlich getragen
    haben.
  • Bei von arbeitgebenden Betrieben getragene Handwerksleistungen in einer von Arbeitnehmenden bewohnten Dienst- oder Werkswohnung können die Arbeitnehmenden die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert haben und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des arbeitgebenden Betriebes durchgeführt wurde.
     

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (zum Beispiel Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über eine Verwaltung – beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
  • Der Anteil der jeweiligen Wohnungseigentümer ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (zum Beispiel durch Grundbuchauszug) bzw. wird von der Verwaltung bescheinigt.
     



 
Notwendige Nachweise (und Hinweise)


Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch eine Rechnung des Handwerkers/der Handwerkerin nachgewiesen. Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Materialkosten nicht begünstigt sind.

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten ist zulässig. Eine bloße Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch die Auftraggebenden ist nicht zulässig.

SHK-Handwerker im Gespräch mit einer Kundin. Bild: pressmaster / stock.adobe.com
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Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.

Auch von Kleinunternehmen (§ 19 Absatz 1 UStG) ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
 

  • Es sollte unbedingt vor Auftragserteilung abgeklärt werden, ob bzw. dass eine den Voraussetzungen des § 35a EStG entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung erforderlich ist.
  • Die unbare Zahlung auf das Konto der Handwerkerin/des Handwerkers wird nachgewiesen (zum Beispiel durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
  • Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung vom Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
  • Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche
    Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
  • Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn für die Maßnahme gleichzeitig eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens (zum Beispiel Kfw-Gebäudesanierungsprogramm) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
  • Werden jedoch mehrere (Einzel-) Maßnahmen zusammen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-) Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

 



 
Höhe des Steuerbonus / Rechenbeispiel


  • Abzugsfähig sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt.
  • Unabhängig, wie viele Wohnungen die Auftraggebenden zu ihren Haushalten zählen, kann der Steuerbonus nur einmal bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und zum Beispiel aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus daher nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
  • Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (zum Beispiel Reinigen der Wohnung durch eine Fensterputzfirma), kann der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Absatz 2 EStG).
  • Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.

Beispielrechnung für den Handwerkerbonus

Im Kalenderjahr wurden durch Familie Mustermann Arbeitskosten für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschließlich MwSt.).

Sanierungskosten4.600 Euro
Wartungskosten400 Euro
Reparaturkosten200 Euro
Gesamthöhe
20 Prozent Handwerkerbonus:
5.200 Euro
1.040 Euro