Was ändert sich 2015? Bild: Marco2811 / fotolia.com
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Was ändert sich 2015?

Am 1. Januar sind zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Ob gesetzlicher Mindestlohn oder in der Sozialversicherung - nicht nur im Bereich Lohnabrechnung sind neue Regeln zu beachten. Wichtige Änderungen gibt es ebenso bei der EEG-Umlage, dem Rundfunkbeitrag, der Mautpflicht und der Umsatzsteuer bei Metalllieferungen.

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit 1. Januar 2015 ist er in Kraft: der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn flächendeckend. In einer dreijährigen Übergangszeit bis 31. Dezember 2017 ist für einige Branchen eine stufenweise Anpassung vorgesehen. Die Übergangsregelung setzt die Vereinbarung eines allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohns voraus. In der Praxis gilt die Übergangsregelung für die Fleischbranche, die Friseure, Leiharbeiter, Wäschereidienstleister für Großkunden, in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Die Textilbranche hat einen Branchenmindestlohn beantragt.

Arbeitsstättenverordnung

Die Änderung tritt voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft. Die Bildschirmarbeitsverordnung wird integriert und auch die Regelungen zu Telearbeitsplätzen. Neue Vorgaben zu psychischen Belastungen durch räumliche Gegebenheiten - etwa Lärm oder Beleuchtung - werden in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen, der Paragraf Gefährdungsbeurteilung ergänzt.

Sozialversicherung

Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung sinkt zum 1. Januar 2015 von 15,5 auf 14,6 Prozent, der ermäßigte von 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent. Die Krankenkassen können künftig wieder einen individuellen Zusatzbeitrag erheben.

Zum 1. Januar 2015 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 auf 18,7 Prozent gesenkt worden. Gleichzeitig wurde der Mindestbeitragssatz zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von 85,05 Euro auf 84,15 Euro herabgesetzt.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West stieg zum 1. Januar 2015 von 5.950 Euro auf 6.050 Euro monatlich, im Osten von 5.000 Euro auf 5.200 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung stieg auf 54.900 Euro jährlich, nur wer mehr verdient, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

Elektronische Gesundheitskarte

Die elektronische Gesundheitskarte mit Foto löst mit dem Jahreswechsel die Versichertenkarte ab. Nur in wenigen Ausnahmen muss kein Lichtbild abgegeben werden, beispielsweise bei Versicherten unter 15 Jahren oder mit Pflegestufe 2 oder 3.

Pflegereform

Mit der ersten Stufe der Pflegereform steigen die Leistungen für Pflegebedürftige um durchschnittlich vier Prozent. Gleichzeitig steigt der Beitragssatz ab 1. Januar 2015 um 0,3 Prozent und damit auf 2,35 Prozent des Bruttolohns. 2015 wird der Pflegezuschuss angehoben. Wer seine Wohnung wegen Pflegebedürftigkeit umbaut, kann bis zu 2.500 Euro von der Pflegekasse beanspruchen. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10.228 Euro jetzt bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten.

Briefporto

Der Preis für den Standardbrief steigt von 60 auf 62 Cent. Standardbriefe und Postkarten ins Ausland werden fünf Cent teurer und kosten künftig 80 Cent. Der Preis für einen Kompaktbrief bis 50 Gramm innerhalb Deutschlands sinkt um fünf Cent auf 85 Cent. Keine Veränderung gibt es bei Groß- und Maxi-Briefen.

Alte Heizgeräte

Heizkessel, die Erdgas, Heizöl oder Strom zur Wärmeerzeugung nutzen, dürfen nicht weiter betrieben werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden. Ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Ausgenommen von der Regelung sind Hauseigentümer, die bereits vor Februar 2002 in ihrem Haus gewohnt haben.

EEG-Umlage

Die Ökostromumlage sinkt 2015 von 6,24 auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde.

Energieberatung

Der Höchstbetrag für den Zuschuss zur Energieberatung ist für Unternehmen zum 1. Januar 2015 auf 8.000 Euro gestiegen. Auch kleinere Unternehmen mit weniger als 10.000 Euro Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot. Abgewickelt wird das Förderprogramm allerdings nicht mehr über die KfW, sondern über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Energieeffizienz: Spitzenausgleich

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die über den sogenannten Spitzenausgleich einen Teil der Strom- und Energiesteuern erstattet bekommen möchten, müssen dafür ab 2015 im Antragsjahr oder früher ein zertifiziertes Energiemanagement-System einführen. Der Spitzenausgleich ist ein Instrument zur Senkung der Steuerlast: Industrie-Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern erlassen oder erstattet werden. Der Spitzenausgleich wird gewährt, soweit die Steuerbelastung 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die notwendigen Nachweise dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. Das sieht die Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vor, die zum 6. November 2014 in Kraft getreten ist.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Pauschalbetrag bei den Werbungskosten (Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag) wird zum 1. Januar angehoben. Er steigt von 1.000 auf 1.130 Euro.

Elterngeld Plus

Das neue Gesetz zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit tritt ab 1. Juli 2015 in Kraft. Hierdurch soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt werden. Beispielsweise können Eltern wie bisher bis zum dritten Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 Monate statt bisher zwölf zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers wird dafür nicht mehr notwendig sein. Jedoch muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes nach der Neuregelung 13 Wochen vorher angemeldet werden - Elternzeit vor dem dritten Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher. Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in je drei statt wie bisher zwei Abschnitte aufteilen.

Familienpflegezeit

Wer zehn Tage lang vom Job pausiert, um einen Angehörigen zu pflegen, bekommt ab 2015 Lohnersatz vom Staat. Für maximal sechs Monate können die Pflegenden außerdem komplett oder teilweise aus dem Job aussteigen. Wer das tut, hat ab 2015 einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes. Wichtig: Der Rechtsanspruch auf die zweijährige Familienpflegezeit gilt nicht in Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Abgasnorm Euro 6

Ab 1. Januar 2015 gilt für neu zugelassene Fahrzeuge die Abgasnorm Euro 6, die vor allem Dieselfahrzeuge betrifft. Der Grenzwert für den erlaubten Stickstoffausstoß wurde im Vergleich zur Vorjahresnorm bei Dieselfahrzeugen um 50 Prozent gesenkt.

Verbandskasten

Bereits seit Januar 2014 gelten neue Regelungen in Bezug auf den Inhalt der Verbandkästen. Die DIN 13164 sieht beispielsweise ein 14-teiliges Pflaster-Set sowie Hautreinigungstücher im Verbandkasten vor. Ende Dezember 2014 läuft die Übergangsfrist für Fahrzeughalter zum Austausch alter Verbandkästen aus. Damit ist der neue Verbandkasten Januar 2015 in jedem Auto Pflicht.

Kfz-Abmeldung

Ab Anfang 2015 können Fahrzeuge über ein Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes bei der Zulassungsbehörde mithilfe von Sicherheitscodes (auf den Prüfplaketten der Kennzeichen sowie im Fahrzeugschein) und des neuen Personalausweises abgemeldet werden.

Kfz-Kennzeichen

Wer in einen anderen Zulassungsbezirk zieht, kann ab 2015 sein altes Kfz-Kennzeichen mitnehmen. Die Pflicht zur Umkennzeichnung beim Wechsel des Wohnsitzes entfällt.

E-Autos

Alle E-Autos, die bis zum 31. Dezember 2015 in Deutschland erstmals zugelassen werden, sind ab dem Tag der Erstzulassung für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Vom 1. Januar 2016 an wird nur noch eine Steuerbefreiung für fünf Jahre gewährt. Ab Mitte 2015 sollen Elektrofahrzeuge und Teilnehmer von Carsharing-Projekten Vorteile im Straßenverkehr erhalten. Wer auf Strom zur Fortbewegung setzt, soll bevorzugt parken und ausgewiesene Busspuren benutzen dürfen. Für Carsharing-Projekte sind kostenlose Sonderparkplätze geplant.

Kirchensteuer

Ab 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Betroffen sind neben Banken und Versicherungen auch Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter ausschütten. Sie müssen jetzt einmal im Jahr zwischen September und Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob Kunden oder Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind. Kleinere Gesellschaften, die ganz sicher wissen, dass sie im Folgejahr keine Ausschüttung vornehmen werden, brauchen die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht abzurufen.

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerstraftaten

Mit dem 1.1.2015 sind die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich verschärft worden. Grundsätzlich ist die strafbefreiende Selbstanzeige immer noch möglich. Jedoch ist die

  • Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung nach einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro reduziert worden,
  • bei darüber hinausgehenden Beträgen ist bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung aber möglich (Zuschläge zwischen 10 und 20 Prozent),
  • die Verjährungsfrist der Strafbarkeit wurde auf zehn Jahre verlängert,
  • neben dem hinterzogenen Betrag ist die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent p. a. erforderlich.
Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt 2015 stabil bei 5,2 Prozent. Allerdings müssen sich Unternehmer auf mehr Kontrollen einstellen. Dabei wird die Rentenversicherung überprüfen, ob die Betriebe ihren Verpflichtungen zur Künstlersozialabgabe nachkommen. Für kleine Betriebe gibt es ab 2015 eine Bagatellgrenze: Wenn die Auftragssumme 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, muss keine Abgabe gezahlt werden.

Lebensversicherungen

Der Garantiezins für Lebens- und Rentenversicherungen geht von 1,75 auf 1,25 Prozent zurück. Außerdem dürfen die Versicherer künftig bei Neuverträgen in den ersten fünf Jahren nur noch Abschlusskosten in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung nehmen. Um die Transparenz bei den Kosten für Lebensversicherungen zu erhöhen, wird ab 1. Januar die effektive Kostenbelastung als Kennzahl eingeführt. Sie zeigt, wie stark die Rendite einer Police durch die Kosten sinkt.

Mautpflicht

Die Mautsätze sinken 2015. Lkw mit bis zu drei Achsen werden künftig 12,5 Cent je Kilometer zahlen. Bei vier oder mehr Achsen sollen es 13,1 Cent sein. Als Ausgleich dehnt die Bundesregierung die Mautpflicht aus – zunächst auf weitere rund 1.100 Kilometer Bundesstraßen, dann auf weitere Fahrzeuge. Ab dem 1. Oktober müssen auch Lkw ab 7,5 Tonnen Gesamtgewicht (bisher zwölf Tonnen) Maut bezahlen.

Rundfunkbeitrag

Die Rundfunkgebühr soll ab April von 17,98 Euro auf 17,50 Euro monatlich sinken. Mitte März 2014 beschlossen die Länder-Ministerpräsidenten diese Senkung des Monatsbeitrages um 48 Cent. Eine Gebührenkommission hatte zuvor allerdings vorgeschlagen, den Beitrag um 73 Cent pro Monat zu senken.

Umsatzsteuer bei Metalllieferungen

Stahl und Metall verarbeitende Betriebe müssen unbedingt die Neuregelungen bei der Rechnungsstellung beachten.

Mess- und Eichkosten

Das Mess- und Eichgesetz bringt 2015 grundlegende Neuerungen mit sich. So müssen alle neu geeichten oder konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden, Heizkostenverteiler sind ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer beziehungsweise die Wohneigentümergemeinschaft. Innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme müssen die Geräteart, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts und die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet (meist der Gebäudeeigentümer) gemeldet werden.

Tachografen

Handwerker müssen keine Fahrtenschreiber einbauen, wenn sie mit Lkw bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen, und in einem Umkreis von 100 Kilometern des Firmenhauptsitzes bleiben, unter der Bedingung, dass das Fahren nicht ihre Haupttätigkeit ist. Diese Regelung gilt ab dem 2. März 2015. Bisher gilt ein Radius von 50 Kilometern für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen.

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Christian Likos

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