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Wahl der Mitglieder der Vollversammlung 2016

A

Der Vorstand der Handwerkskammer zu Leipzig hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2015 gemäß § 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3074; 2006 I Seite 2.095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1.474) geändert worden ist, als Wahltag Montag, den 9. Mai 2016, bestimmt. Zum Wahlleiter wurde Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, Juristischer Direktor des Mitteldeutschen Rundfunks, und zu seinem Stellvertreter Rechtsanwalt Andreas Hillner, Geschäftsführer der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, bestellt.

Leipzig, 16. November 2015
Claus Gröhn, Präsident | Volker Lux, Hauptgeschäftsführer

B - Wahlausschuss

Gemäß § 2 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3.074; 2006 I Seite 2.095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1.474) geändert worden ist, habe ich in den Wahlausschuss folgende Personen berufen:

I. Selbstständige

1. Ordentliche Mitglieder
a. Andreas Reich, Braunschweiger Straße 37, 04157 Leipzig
b. Frank Gruner, An der Märchenwiese 76, 04277 Leipzig
2. Stellvertreter
a. Harald Nowak, Mocherwitzer Straße 10, 04519 Rackwitz
b. Stefan Rühl, Glück-Auf-Straße 9, 04575 Neukieritzsch

II. Arbeitnehmer

1. Ordentliche Mitglieder
a. Thomas Jagmann, Naunhofer Straße 25, 04299 Leipzig
b. Kerstin Korneck, Hainbuchenstraße 8, 04329 Leipzig
2. Stellvertreter
a. Sascha Nowak, Selbener Straße 14a, 04519 Rackwitz
b. Harald Koch, Dorfstraße 13a, 04451 Zweenfurth

Zum Schriftführer des Wahlausschusses habe ich aufgrund des § 2 Absatz 5 der Wahlordnung den Justiziar der Handwerkskammer zu Leipzig Ass. jur. Markus Richter, geschäftsansässig Dresdner Straße 11/13, 04103 Leipzig, bestellt.

Leipzig, 17. November 2015
Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, Wahlleiter

C - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig

Der Vorstand der Handwerkskammer zu Leipzig hat gemäß § 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (in Folgenden: Wahlordnung), (Anlage C zu Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3.074; 2006 I Seite 2.095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1.474) geändert worden ist, (in Folgenden: HwO); bestimmt, dass die Wahlen am Montag, 9. Mai 2016, stattfinden.

Zu wählen sind nach § 5 Absatz 1 der Satzung der Handwerkskammer zu Leipzig 36 Mitglieder der Vollversammlung, und zwar

  • 20 selbstständige Handwerker von Betrieben des zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur HwO,
  • 2 Inhaber von Betrieben des zulassungsfreien Handwerks der Anlage B Abschnitt 1 zur HwO,
  • 2 Inhaber von Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 zur HwO sowie
  • 11 Arbeitnehmervertreter aus Betrieben selbstständiger Handwerker von Betrieben der Anlage A zur HwO,
  • 1 Arbeitnehmervertreter von Betrieben der Anlage B Abschnitt 1 zur HwO

sowie je 2 Stellvertreter.

Die Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl, von den nach § 96 Absatz 1 HwO Wahlberechtigten gewählt (§ 95 Absatz 1 HwO). Die Arbeitnehmervertreter und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl, von den nach § 98 HwO Wahlberechtigten gewählt (§ 95 Absatz 1 HwO). Die Wahlen zur Vollversammlung werden in Briefwahlverfahren durchgeführt. Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk nach § 3 der Wahlordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Kammersatzung.

Gemäß § 7 der Wahlordnung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig auf. Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind (§ 8 Absatz 1 der Wahlordnung). Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 4. April 2016 dem Wahlleiter eingereicht sein.

Anschrift
Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, Wahlleiter
Handwerkskammer zu Leipzig | Dresdner Straße 11/13 | 04103 Leipzig

In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied zwei Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, sodass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als 1. oder 2. Stellvertreter vorgeschlagen wird (§ 8 Absatz 2 der Wahlordnung). Die 1. und 2. Stellvertreter müssen derselben Gewerbegruppe wie das Mitglied angehören (§ 6 Kammersatzung). Für die Benennung der Arbeitnehmermitglieder beziehungsweise Stellvertreter ist eine Zusammenfassung in den Gewerbegruppen IV bis VI möglich (§ 5 Absatz 3 der Kammersatzung). Die Wahlvorschläge gelten für den gesamten Wahlbezirk.

Die Verteilung der Bewerber des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Arbeitnehmervertreter (Gesellen und andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung) muss den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen (§ 8 Absatz 3 Wahlordnung).

Nach § 5 Absatz 1 der Kammersatzung beträgt die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung 36, und zwar 20 selbstständige Handwerker von Betrieben des zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A, 2 Inhaber von Betrieben des zulassungsfreien Handwerks der Anlage B Abschnitt 1, 2 Inhaber von Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 und 12 Arbeitnehmervertreter, von denen 11 in Betrieben selbstständiger Handwerker von Betrieben der Anlage A und 1 von Betrieben der Anlage B Abschnitt 1 beschäftigt sein müssen.

Nach § 5 Absatz 2 der Kammersatzung wird die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung entsprechend der wirtschaftlichen Besonderheiten und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gewerbe wie folgt auf die einzelnen Gewerbegruppen aufgeteilt:

A.Gewerbe gemäß Anlage ASelbstständigeArbeitnehmer
I

Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger

63
II

Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe
Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Elektrotechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektromaschinenbauer

95
III

Gruppe der Holzgewerbe
Tischler, Boots- und Schiffbauer

11
IV

Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
Bäcker, Konditoren, Fleischer

11
V

Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege
Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Friseure, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker

21
B.

Gewerbe gemäß Anlage B1

21
C.

Gewerbe gemäß Anlage B2

20
D.

Gewerbe gemäß § 90 Absaz 3 und Absatz 4 der HwO (nur Arbeitgeber)

--
 

Auf jeden Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter (§ 8 Absatz 4 Wahlordnung).

Nach § 8 Absatz 5 und 6 der Wahlordnung muss jeder Wahlvorschlag mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.

Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein. Die Liste der Unterzeichner und der Wahlvorschlag müssen bei der Unterzeichnung fest miteinander verbunden sein. Gemäß § 10 der Wahlordnung sind mit jedem Wahlvorschlag einzureichen:

1. die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,

2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei dem Bewerbern die Voraussetzungen
a. auf Seiten der Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97 HwO,
b. auf Seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 HwO

der HwO vorliegen und

3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages
a. bei den Inhabern eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Absatz 1 der Wahlordnung) eingetragen sind,
b. bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98 HwO) erfüllen.

Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.

Wegen des Wahlrechts und der Wählbarkeit wird auf die HwO und die diesem Gesetz nachgefügte Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern verwiesen, die bei der Handwerkskammer zur Einsicht ausliegt.

Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf (§ 20 der Wahlordnung).

Leipzig, 17. November 2015
Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, Wahlleiter

Vollversammlung

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

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