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Verlängerung der Ausbildungszeit

In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 27b Absatz 2 HwO, § 8 Absatz 2 BBiG). Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
 

Ausnahmefälle sind zum Beispiel

  • erkennbare schwere Ausbildungsmängel,
  • längere Ausfallzeiten (zum Beispiel infolge Krankheit).

Eine Erhöhung der Vergütung tritt durch die Verlängerung nicht ein. Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Antragsformulare hierfür gibt es bei der Handwerkskammer.

Besteht der Lehrling die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG). Eine Verlängerung ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 1998 auch dann zu gewähren, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen konnte.

Hierfür genügt, dass der Lehrling umgehend nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Verlängerung vom Ausbildungsbetrieb verlangt. Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich. Die Verlängerung wird gegebenenfalls auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Die Verlängerung ist der Handwerkskammer (Lehrlingsrolle) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lehrling hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

Besteht der Lehrling die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) einen Verlängerungsantrag, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr nach dem regulären Ausbildungsende (§ 21 Absatz 3 BBiG) abgelegt wird. Das Ausbildungsverhältnis endet in den Fällen, in denen die Prüfung vor Ablauf der Verlängerungsfrist bestanden oder nicht bestanden wurde bereits mit dem Datum des Prüfungsbescheides.