Gerichtsurteil. Bild: fotolia.com - SP-PIC / Handwerkskammer zu Leipzig
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Archivbeitrag | Newsletter 2013Vergabeurteil: Verweis auf eigene AGB führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren

Verweist das Angebot eines Bieters in einem Vergabeverfahren auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist das eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen und führt zum Ausschluss des Angebots.

Dies hat die Vergabekammer des Bundes entschieden (Entscheidung vom 24. Juni 2013 - VK 3-44/13). Auch wenn der Bieter später erklärt, seine AGB doch nicht einbeziehen zu wollen, bleibt der Ausschluss bestehen.

Bieter dürfen abgegebenes Angebot nicht ändern

Vergabestellen haben lediglich die Möglichkeit, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern, dürfen Bietern aber nicht erlauben, das abgegebene Angebot zu ändern.

Im konkreten Fall ging es um eine Vergabe nach der VOL/A. Die Vergabestelle hatte in den Vergabeunterlagen vermerkt, dass Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig seien. Der Bieter verwies dennoch auf die Geltung seiner AGB und nahm schriftlich wieder davon Abstand, nachdem der Auftraggeber ihn darauf hingewiesen hatte.

Das Angebot durchlief dann ganz normal das Vergabeverfahren und der Bieter erhielt aufgrund seines Angebotspreises keinen Zuschlag. Damit war er nicht zufrieden, rügte die Entscheidung des Auftraggebers und strengte ein Nachprüfungsverfahren an.

Die Vergabestelle des Bundes stellte beim Nachprüfungsverfahren jedoch fest, dass die nachgelieferte Erklärung das Bieters, auf die Anwendung seiner AGB zu verzichten, gar nicht zulässig war und nicht vom Anwendungsbereich des § 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A gedeckt ist. Das Angebot des Bieters hätte also von vornherein ausgeschlossen werden müssen.