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Archivbeitrag | Newsletter 2015Urteil: Jahrelange illegale Handwerkstätigkeit irrelevant für Altgesellenregelung

Die sogenannte Altgesellenregelung (§ 7b der Handwerksordnung) besagt, dass sich Gesellen in einem meisterpflichtigen Handwerk selbstständig machen können, wenn sie mehrere Jahre handwerklicher Tätigkeit, darunter vier Jahre in leitender Stellung, absolviert haben.

Klares Signal für Rechtstreue

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte diesbezüglich nun in einem skurrilen Fall zu entscheiden (Urteil vom 13. Mai 2015, Az. BVerwG 8 C 12.14). Der Kläger wollte gerichtlich seinen vermeintlichen Anspruch auf die Altgesellenregelung im Maler- und Lackiererhandwerk durchsetzen.

Er habe das Maler- und Lackiererhandwerk bereits jahrelang selbständig in einem Ein-Mann-Betrieb, also nach seiner Ansicht in "leitender Stellung", ausgeübt. Die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle fehlte jedoch, weshalb der Kläger bereits mehrere Bußgeldbescheide wegen Betreiben eines unzulässigen Gewerbebetriebs erhalten hatte.

Wer sich gegen die Rechtsordnung stellt, wird dafür nicht auch noch belohnt

Die Leipziger Richter machten dem Kläger nun einen Strich durch die Rechnung. Sie entschieden, dass Zeiten illegaler Handwerksausübung bei der Altgesellenregelung nicht zu berücksichtigen sind.

Sie bestätigten damit das Urteil der Vorinstanz. Diese hatte betont, dass ein anderes Urteil einen fortwährenden Anreiz schaffen würde, ein zulassungspflichtiges und damit gefahrengeneigtes Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit Dritter dürften ebenso wenig in Kauf genommen werden wie eine Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen.