Maurer und Betonbauer. Bild: fotolia.com - Roman Milert
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Umsatzsteuer seit Oktober 2014

Handwerksbetriebe aus den Bereichen Bauhaupt- und Ausbaugewerbe sowie Gebäudereinigung müssen Bescheinigung beantragen

Aufgrund einer Neuregelung zum 1. Oktober 2014 ist bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen der Leistungsempfänger künftig dann Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringt. Davon ist auszugehen, wenn das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung darüber erteilt, dass er derartige Leistungen nachhaltig erbringt. Die Rechtsgrundlage ist auf Seite 1.286 im sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetz vom 25. Juli 2014, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 30. Juli 2014, zu finden.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. August 2014 das Vordruckmuster "USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen - veröffentlicht". Es ersetzt den Vordruck, der bisher nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde.

Wichtige Sachverhalte

  1. Mit der Bescheinigung weist der Leistungsempfänger von Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen gegenüber dem leistenden Unternehmer nach, dass er Schuldner der Umsatzsteuer und somit zum Empfang einer Netto-Rechnung berechtigt ist.
  2. Die Bescheinigung ist vom Finanzamt auf Antrag auszustellen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Finanzamt kann die Bescheinigung auch von Amts wegen ausstellen.
  3. Die Bescheinigung wird für Umsätze ausgestellt, die ab dem 1. Oktober 2014 erbracht werden.
  4. Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes (Zeitpunkt der Fertigstellung/Bauabnahme) gültig sein.
  5. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre beschränkt.
  6. Die Bescheinigung kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.
  7. Verfügt der Unternehmer über eine gültige Bescheinigung, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn er die Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.

Aufgrund der voraussichtlich hohen Nachfrage könnte es bei den Finanzämtern zu Bearbeitungsengpässen für die Ausstellung der Bescheinigung kommen.

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt ab 1. Oktober 2014 auch bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Mit dem sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetz (Seite 1.286) wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgeweitet. Die Regelung tritt zum 1. Oktober 21014 in Kraft und gilt damit für alle Umsätze, die nach dem 30. September 2014 ausgeführt werden.

Gemäß § 13b Absatz 2 Nummer 11 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 UStG (neue Fassung) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die Lieferung der in der Anlage 4 zum UStG bezeichneten Gegenstände, wenn er ein Unternehmer ist (Seite 1.300, siehe Download). In diesem Fall hat der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (Netto-Rechnung) auszustellen, in der er auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden, kann sich aber gleichzeitig - entsprechend dem Umfang seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug - die Vorsteuer abziehen.

Grund für die Einführung der Neuregelung ist das Ziel, Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit den entsprechenden Produkten zu verhindern. In der neuen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz sind diejenigen Metalle verzeichnet, für deren Lieferung die Neuregelung gilt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist jedoch nur auf die Lieferungen solcher Gegenstände anzuwenden, deren Zolltarif-Positionen in der Anlage 4 aufgeführt sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die zu liefernde Ware unter die jeweilige Zolltarif-Position fällt. Eine Übersicht mit Erläuterungen ist in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Abschnitt XV) zu finden.

Es ist zu beachten, dass Abfälle und Schrott aus den jeweiligen Metallen unter die seit 1. Januar 2011 geltende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG fallen. Die entsprechenden Gegenstände und Zolltarif-Positionen ergeben sich aus der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz.

Bagatellgrenze und Übergangsfrist bis 30. Juni 2015 erwirkt

Der ZDH hat sich gemeinsam mit anderen betroffenen Verbänden in an das Bundesfinanzministerium (BMF) sowie an die Steuerabteilungsleiter der Länderfinanzministerien gewandt und die durch die Neuregelung entstehenden Praxisprobleme aufgezeigt. Um der Wirtschaft ausreichend Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Regelung einzustellen, wurde unter anderem eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015 sowie eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 Euro gefordert.

Die Bemühungen waren von Erfolg gekrönt, denn das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 die Übergangsfrist für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen bis zum 30. Juni 2015 verlängert.

Weiterhin hat der Bundesrat die geplanten Reglungen dahingehend eingeschränkt, dass sie nur anzuwenden sind, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs (einheitliche Lieferung) mindestens 5.000 Euro beträgt (Bagatellgrenze). Die Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wird zudem auf Metalle in Rohform eingegrenzt. Gold ist aus der Liste gestrichen worden.

Handwerksbetriebe werden nach dieser Änderung im Regelfall von der Vorschrift nicht mehr betroffen sein. Weitere Details zum Thema finden im beigefügten Merkblatt des ZDH.

Hinweis

Es wird empfohlen, die Auswirkungen der Neuregelung auf das eigene Unternehmen möglichst mit einem steuerlichen Berater zu besprechen und erforderliche Anpassungen in der Datenverarbeitung vorzunehmen.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen - Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 eingeräumt

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 26. September 2014 Einzelheiten bekannt gegeben und eine Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung bis zum 31. Dezember 2014 eingeräumt. Danach wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 die Vertragsparteien noch einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung ist aber, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Diese Formulierung verlagert das Risiko der Anwendung der Übergangsregelung komplett auf den Leistungsempfänger. Da er zum Zeitpunkt des Umsatzes noch nicht weiß, ob der Leistende den Umsatz korrekt versteuern wird, hat er großes Interesse daran, die Neuregelung bereits auf Umsätze ab dem 1. Oktober 2014 anzuwenden.

Quelle: ZDH

Ansprechpartner für das Thema ist Christian Likos.

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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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