Justitia, Göttin der Gerechtigkeit, mit Augenbinde und Waage. Bild: stock.adobe.com / Brian Jackson
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Archivbeitrag | Newsletter 2022Teilweise Schwarzarbeit: Verlust aller Mängelansprüche

Die Arbeit am Fiskus vorbei, ist nicht nur unfair gegenüber unzähligen ehrlichen Unternehmern und Auftraggebern, sondern verursacht auch Steuerausfälle, belastet die Sozialkassen in Milliardenhöhe und gefährdet auch Arbeits- und Ausbildungsplätze. 

Die Justiz betrachtet Schwarzarbeit deshalb nicht als Kavaliersdelikt, sondern als Wirtschaftskriminalität. Schon vor Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise entschieden, dass Auftraggeber keinen Anspruch auf Gewährleistung haben, wenn "ohne Rechnung" gearbeitet wird (BGH-Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13). Sobald vorsätzlich gegen die "steuerlichen Pflichten" verstoßen wird, ist der Vertrag nach richterlicher Auffassung insgesamt nichtig. Folglich entstehen auch keine Gewährleistungsrechte oder -pflichten, wenn es Nachbesserungsbedarf gibt.
 

Ohne-Rechnung-Abrede = ohne Gewährleistung

Der Verlust aller Mängelansprüche entsteht aber auch bei teilweiser Schwarzarbeit. Dies hat der BGH jüngst konkretisiert und damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken in einem anderen Fall bekräftigt (OLG-Urteil vom 15. November 2021 – 2 U 63/20 | Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, 7. September 2022 – VII ZR 80 6/21).

Im konkreten Fall wurde eine Anzahlung von 10.000 Euro in bar abgemacht – vorsätzlich ohne Rechnung. Die Restzahlung von 15.000 Euro wurde ordnungsgemäß in einer Schlussrechnung beglichen. Als es Ärger um die Beseitigung von Mängeln gab, ging der Fall vor Gericht. Die Richter bewerteten den gesamten Werkvertrag aufgrund des Verstoßes gegen das SchwarzArbG als unwirksam, selbst wenn sich der Plan, steuerliche Verpflichtungen zu verletzen, nur auf einen Teil des Werklohns bezog. Der Auftraggeber kann keine Mängelansprüche geltend machen und muss die Beseitigung der Mängel aus eigener Tasche zahlen.

 

Schwarzarbeit

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