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Archivbeitrag | Newsletter 2015Tachografenpflicht für Handwerker wird gelockert

Gesetzlich vorgegebene Lenk- und Ruhezeiten sind im Handwerk in aller Regel kein Problem, da Fahrten zu Baustellen oder Kunden nur einen kleinen Teil der Arbeitszeit ausmachen.

Dennoch sind viele Betriebe bis dato gezwungen, Aufzeichnungen über die Dauer der Fahrten und Ruhephasen vorzunehmen.

Sie müssen einen Fahrtenschreiber nachrüsten, wenn sie mit Fahrzeugen zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse in einem Umkreis von mehr als 50 Kilometern zum Betrieb unterwegs sind.

Ausweitung der "Handwerkerregelung"

Ab März ist an dieser Front eine Entlastung in Sicht, denn die Tachografenpflicht greift dann erst, sobald das Fahrtziel mehr als 100 Kilometer vom Unternehmen entfernt ist (Artikel 45 der EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr).

Lenk- und Ruhezeiten müssen also nicht mehr per Fahrtenschreiber dokumentiert werden, wenn Handwerker Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die zur Berufsausübung erforderlich sind, und wenn sie in einem Umkreis von 100 Kilometern zum Unternehmen bleiben. Die Gewichtsregelungen bleiben jedoch bestehen und ferner gilt die Bedingung, dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellen darf.

Schaubild: Tachografenpflicht oder nicht?

Auch wenn damit nicht alle Forderungen des Handwerks in der in der langjährigen Diskussion über die EU-Tachographenverordnung durchgesetzt werden konnten - unter anderem wurde ein 150-Kilometer-Radius gefordert - dürfte die verbesserte "Handwerkerregelung" bei vielen Gewerken deutliche Erleichterungen bringen.

Tachografenpflicht oder nicht? Ein Schaubild des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks hilft Betrieben, sich im Dickicht der Regelungen zurechtzufinden.

Fahrpersonalverordnung noch nicht angepasst - Entlastung gilt trotzdem

Für Irritationen bei Kontrollen kann die Tatsache sorgen, dass die deutsche Fahrpersonalverordnung, die bislang in Paragraf 18 die entsprechende Ausnahmeregelung (50-Kilometer-Radius) enthält, noch nicht in angepasster Form veröffentlicht wurde. Die Änderung der Handwerkerregelung gilt jedoch aber unabhängig davon ab dem 2. März 2015.

Fahrzeuge mit Gas- oder Elektroantrieb

Von zunehmendem Interesse sind die erweiterten Ausnahmen für Fahrzeuge mit Gas- oder Elektroantrieb, da deren Verwendung im Handwerk zunimmt. Diese Fahrzeuge sind sobald die angepasste Fahrpersonalverordnung veröffentlicht wurde ebenfalls bis zu einem Umkreis von 100 Kilometern um den Standort des Unternehmens von der Tachographenpflicht freigestellt, solange die Höchstmasse von 7,5 Tonnen nicht überschritten wird. Hier spielt die Art der transportierten Waren und die Haupttätigkeit des Fahrers im Gegensatz zur "klassischen" Handwerkerregelung für die Anwendbarkeit der Ausnahme keine Rolle.