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Archivbeitrag | Newsletter 2010Steuerliche Änderungen 2011: Downloads zur Informationsveranstaltung

Zum 1. Januar 2011 tritt das Jahressteuergesetz 2010 in Kraft. Auf Unternehmerinnen und Unternehmer kommt wieder eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen zu. In einer Informationsveranstaltung im Leipziger Haus des Handwerks gab Steuerberater Rainer Klaus von der RölfsPartner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen praxisbezogenen Überblick über wesentliche Neuregelungen sowie deren Auswirkungen.

Vorsteuerabzug für betrieblich genutze Immobilien geändert

Thematisiert wurde unter anderem der geänderte Vorsteuerabzug für partiell betrieblich genutzte Immobilien. Konnte ein Selbstständiger, sofern zehn Prozent seines Eigenheims betrieblich genutzt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen die volle Vorsteuer aus dem Kaufpreis oder den Herstellungskosten erstattet bekommen, so ist dies ab 2011 nur noch für den Teil des Gebäudes erlaubt, der betrieblich genutzt wird.

Umsatzsteuer bei Gebäudereinigungsfirmen

Außerdem neu ab 2011: Gebäudereinigungsfirmen, die Rechnungen von Berufskollegen erhalten, die sie beauftragt haben, müssen ihr Rechnungswesen umstellen. Der § 13b Umsatzsteuergesetz, findet jetzt auch im Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. In der Rechnung des beauftragten Gebäudereinigers darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Diese hat der Rechnungsempfänger ans Finanzamt abzuführen, kann im selben Atemzug jedoch Vorsteuer geltend machen.

Die Neuregelung gilt nur, wenn zwei Unternehmen untereinander abrechnen, die beide Reinigungsarbeiten ausführen. Wahrscheinlich wird es eine Übergangregelung bis zur Jahresmitte geben, um die Umstellung der Rechungslegung sicherzustellen.

Keine Doppelförderung bei begünstigen Handwerkerleistungen

Wer Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten beauftragt, kommt ab 2011 möglicherweise nicht mehr in den Genuss, 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung steuerlich geltend zu machen. Wer öffentlich geförderte Maßnahmen nutzt, für die es zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gibt, kann die Arbeitsleistung nicht mehr steuerlich anrechnen lassen.

Bislang 2010 kippte die Anrechnung nur, wenn für eine Modernisierungsmaßnahme ein zinsgünstiges Darlehen oder einen Zuschuss im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms von der KfW-Förderbank beantragt wurde.

Die Vortragspräsentation steht zum Herunterladen bereit.