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Archivbeitrag | Newsletter 2016Steigende Mindestlöhne für Schornsteinfeger und Gerüstbauer

Mit ordentlichen Löhnen würdigen die meisten Unternehmen im Handwerk nicht nur die Arbeit der Beschäftigten, sondern machen ihr Gewerk auch attraktiv für möglichen Fachkräftenachwuchs. Für das Schornsteinfeger- und das Gerüstbauerhandwerk gibt es seit Anfang Mai neue Lohnuntergrenzen.

Da beide Mindestlohnvereinbarungen für allgemeinverbindlich erklärt wurden, gelten die Mindestlöhne nicht mehr nur für die Mitglieder der Tarifparteien sondern für alle Betriebe der Bundesrepublik sowie für entsandte Arbeitnehmer aus ausländischen Betrieben. Die entsprechende Verordnung beziehungsweise Bekanntmachung wurden am 29. April 2016 (Gerüstbauer) und vom 2. Mai 2016 (Schornsteinfeger) im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht.

Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk

Baustelle: Haus mit Gerüst. Bild: fotolia.com - Marco2811
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Bis Ende März galt für Gerüstbauer ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn von 10,50 Euro pro Stunde, der zum 1. Mai 2016 auf 10,70 Euro gestiegen ist und ab Mai 2017 noch einmal auf 11 Euro steigt.

Bundesweiter Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk
seit 1. Mai 201610,70 Euro
ab 1. Mai 2017 (bis 30. April 2018)11,00 Euro


Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk

Schornsteinfeger
www.amh-online.de

Im Schornsteinfegerhandwerk galt bis zum Ende 2015 ein bundeseinheitlicher und allgemeinverbindlicher Mindestlohn von 12,78 Euro pro Stunde. Die Tarifvertragsparteien haben sind in der Folge auf eine neue Lohnuntergrenze verständigt, die rückwirkend zum 1. Januar für alle Betriebe der Bundesrepublik gilt. 

Bundesweiter Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk
seit 1. Januar 201612,95 Euro


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