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Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - SOKA BAU

Unter Umständen auch für Betriebe des Metallbauerhandwerks, Tischlerhandwerks, SHK-, Maler- und Lackiererhandwerks und Elektro- und Informationstechnikerhandwerks

Die Schwesterkassen „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK) und „Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG“ (ZVK-Bau) sind unter dem Dach der SOKA BAU in Wiesbaden zu einer einheitlichen Service- und Vorsorgeinstitution für die Bauwirtschaft zusammengeschlossen.

Direkte Informationen erhalten Sie unter
SOKA BAU | Wettinerstraße 7 | 65189 Wiesbaden
Telefon (kostenfrei) 0800 1200111 | www.soka.de
 

I. Pflicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren / Geltungsbereich

Auf der Grundlage der allgemeinverbindlichen Tarifverträge im Baugewerbe (insbesondere Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV) besteht für alle nachfolgend aufgeführten Betriebe des Baugewerbes die Pflicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren.

  1. Betriebe, die nach Art und Zweck ihrer Tätigkeit und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
  2. Betriebe, die nach Art und Zweck ihrer Tätigkeit und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
  3. Betriebe, die nach Art und Zweck ihrer Tätigkeit und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Unter diese unter 1. bis 3. genannten Betriebe zählen unter anderem diejenigen, die nachfolgende Arbeiten ausführen:

  • Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
  • Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
  • Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (zum Beispiel Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
  • Bautrocknungsarbeiten, das heißt Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
  • Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
  • Bohrarbeiten;
  • Brunnenbauarbeiten;
  • Chemische Bodenverfestigungen;
  • Dämm-(Isolier-) Arbeiten (zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) ein-schließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
  • Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
  • Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen):
  • Fassadenbauarbeiten;
  • Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken, ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
  • Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
  • Fliesen-, Platten- und Mosaik- Ansetz- und Verlegearbeiten;
  • Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastischen und dauerplastische Verfugungen aller Art;
  • Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
  • Gleisbauarbeiten;
  • Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Möbelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Un-ternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
  • Hochbauarbeiten;
  • Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
  • Kanalbau-(Sielbau-) Arbeiten;
  • Maurerarbeiten;
  • Rammarbeiten;
  • Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
  • Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
  • Schalungsarbeiten;
  • Schornsteinbauarbeiten;
  • Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
  • Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
  • Stakerarbeiten;
  • Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
  • Straßenwalzarbeiten;
  • Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
  • Terrazzoarbeiten;
  • Tiefbauarbeiten;
  • Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau beziehungsweise -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
  • Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
  • Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
  • Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
  • Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
  • Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.

4. Betriebe, in denen nachfolgend aufgeführte Arbeiten ausgeführt werden:

  • Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
  • Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
  • Technische Dämm-(Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)-Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
  • Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

Betriebe, die die aufgeführten Arbeiten überwiegend erbringen, fallen in der Regel als Ganzes unter den Anwendungsbereich des Sozialkassentarifvertrages.

Ausdrücklich nicht erfasst werden Betriebe:

  1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
  2. des Dachdeckerhandwerks,
  3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
  4. des Glaserhandwerks,
  5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der unter Punkt 3 oder 4 aufgeführten Art ausgeführt werden,
  6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der unter Punkt 3 oder 4 aufgeführten Art ausgeführt werden,
  7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der unter Punkt 1 bis 4 aufgeführten Art ausgeführt werden,
  8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
  9. des Parkettlegerhandwerks,
  10. der Säurebauindustrie,
  11. des Schreinerhandwerks sowie der Holzbe- und verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
  12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der unter Punkt 3 oder 4 aufgeführten Art ausgeführt werden,
  13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden,

da in diesen Handwerksbereichen eigene Tarifverträge beziehungsweise andere Sozialsicherungssysteme eingreifen.
 

II. Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

Aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts zur „Spezialität“ von Tarifverträgen, das heißt dem Vorrang eines Tarifvertrages vor einem anderen wurde die bisherige Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Tarifverträge des Baugewerbes eingeschränkt.

Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für Tarifverträge des Baugewerbes betrifft die Bereiche „Holz und Kunststoff“ und „Sanitär-Heizung-Klima“, das Maler- und Lackiererhandwerk, das Metall- und das Elektro- und Informationstechnikhandwerk.

Dies bedeutet, dass sich die Allgemeinverbindlichkeit einiger Tarifverträge des Baugewerbes nunmehr nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland erstreckt,

  • (Nummer 1) die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise im Saarland oder deren Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 beziehungsweise des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 genannt sind.
  • (Nummer 5) die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist
  • (Nummer 6) die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall-Vereinigung deutscher Metallhandwerke, des Zentralverbandes Sanität-Heizung-Klima oder des Zentralverbandes der deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
     

sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden. Die Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke sind. Tischler werden insbesondere dann vom SOKA-Verfahren erfasst, wenn sie Türen, Fenster oder genormte Bauteile einbauen. Betriebe des Tischlerhandwerkes können eine Einbeziehung in das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes vermeiden, wenn sie sich ihrer örtlich zuständigen Innung anschließen und diese Innung unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Bundesverband Holz und Kunststoff ist.
 

III. Meldeverfahren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der Aufnahme seiner baugewerblichen Tätigkeit der SOKA-BAU seine Stammdaten

  • Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter,
  • Anschrift des Hauptsitzes,
  • Bankverbindung und
  • Art der betrieblichen Tätigkeiten

mitzuteilen.
 

IV. Beitrag

Jedes Bauunternehmen hat einen Beitrag zur Berufsausbildung in tarifvertraglich festgelegter Höhe an die SOKA-Bau abzuführen. Bei Betrieben mit Arbeitnehmern wird die Höhe der Beiträge als Prozentsatz der Bruttolohnsumme festgesetzt. Bei Angestellten ist der Beitrag ein fester Betrag pro Monat. Solo-Selbstständige mussten seit 2015 einen Mindestbeitrag von 900 Euro zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. September 2017 klargestellt, dass Solo-Selbstständige keine Ausbildungsabgabe an die SOKA Bau zahlen müssen. Alle bereits gezahlten Beiträge werden zurückerstattet.

Weitere Informationsquellen

 www.soka.de

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

scherf-katja www.foto-zentrum-leipzig.de

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

scherf.k--at--hwk-leipzig.de