Sonntagsfahrverbot. Bild: Denis Junker / fotolia.com
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Sonntagsfahrverbot

Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Lkw-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen ("Sonntagsfahrverbot"). Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.

Fahrzeuge

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen sowie Fahrzeugeinsätze im Havariefall (zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Wasser-, Strom- und Gasversorgung im Rahmen der Daseinsfürsorge)
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Ausnahmegenehmigung

Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):

  • lebende Tiere,
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume),
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit),
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen,
  • Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen.

Verfahrensablauf zur Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis

  • Die Erlaubnis kann mit dem dafür vorgeschriebenen Formular oder auch formlos beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder per Fax einzureichen.
  • Die Behörde entscheidet anschließend über den Antrag und sendet die Ausnahme-genehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) zu.

Einsätze ohne Ausnahmeerlaubnis

Für dringende Notfälle außerhalb öffentlicher Auftraggeber/Netze kann § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz "Rechtfertigender Notstand" zur Anwendung gebracht werden: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." Beispiel: Abwendung von Schäden eines Unternehmens (Produktion, Tiere usw.).

Es empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation/Nachweisführung des Auftrages und Einsatzes zur Vorlage bei eventuell Kontrollen. Die mit Notdiensteinsätzen befassten Mitarbeiter sind entsprechend einzuweisen.

Zuständige Stellen

Stadt Leipzig
Ordnungsamt der Stadt Leipzig
Sachgebiet Genehmigung | Telefon 0341 123-8850
Jörg Kesselring | Telefon 0341 123-8538

Genehmigungsgebühr in Leipzig beträgt zwischen 30 Euro (einmalig) und 400 Euro (für ein Jahr).

Landkreis Leipzig
Landratsamt Landkreis Leipzig
233 Straßenverkehrsamt - SG Straßenverkehrsbehörde
Hausanschrift: Stauffenbergstraße 4 Haus 6 | 04552 Borna
Postanschrift: 04550 Borna
Telefon 03433 241 2040 | Telefax 03437 984 99 2040 | stva@landkreisleipzig.de

Landkreis Nordsachsen
Landratsamt Nordsachsen
Landratsamt Nordsachsen, 41 Straßenverkehrsamt
Hausanschrift: Richard-Wagner-Straße 7a | 04509 Delitzsch
Postanschrift: 04855 Torgau
Telefon 034202 988-5101 | Telefax 034202 988-5110 | info@lra-nordsachsen.de

Rechtsgrundlage

§ 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

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