Autoverwertung. Bild: pixelio.de - Stephan Wengelinski
Stephan Wengelinski / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2010Sicherheitsleistungen für Abfallentsorger: auch Auto- und Schrottverwerter betroffen

Mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird Betreibern von genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen, zu denen auch Auto- und Schrottverwerter gehören, von den zuständigen Behörden eine Sicherheitsleistung auferlegt. Damit soll sichergestellt werden, dass vorhandene Abfälle auch nach einer etwaigen Betriebseinstellung ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden.

In Sachsen 1.500 Anlagen betroffen

Im Freistaat Sachsen sind etwa 1.500 Anlagen an zirka 1.000 Betriebsstandorten betroffen. Auch Handwerksbetriebe, die Abfälle verwerten oder beseitigen - etwa Schrott oder Autowracks zerkleinern und zeitweilig lagern (Nummer 8 der 4. BImSchV / Genehmigungsbedürftige Anlagen) - fallen unter die Regelung.

Zuständige Behörden sind in Leipzig das Amt für Umweltschutz, in den umliegenden Kreisen die Landratsämter. Diese ermitteln die betroffenen Abfallentsorgungsanlagen und prüfen, ob eine Sicherheitsleistung vorliegt, und ob diese eventuelle Entsorgungskosten deckt und insolvenzsicher ist.

Kleinere Lagermengen könnten Sicherheitsleistung reduzieren

Beim Erlass einer Anordnung steht den Behörden ein stark eingeschränktes Ermessen zu. Nur bei dauerhaft positivem Marktwert der Abfälle oder bei Abfällen, die aus dem Produktionsprozess entstehen, sind keine Sicherheitsleistungen zu erbringen. Die Behörden entscheiden dies im Einzelfall.

Eine Möglichkeit, die Sicherheitsleistung gering zu halten, ist die Verpflichtung des Unternehmers, die Lagermenge zu verringern. Die Höhe und die Art der Sicherheitsleistungen werden von den zuständigen Behörden ermittelt. Die Anlagenbetreiber werden in der Regel zur vorgesehenen Anordnung angehört.

Für weitere Informationen steht Christiane Hoffmann zur Verfügung.