Rundfunkbeitragsservice Formular Schlagwort(e): GEZ, Beitragsservice, Formular, Rundfunk, Gebühr, ARD, ZDF, Fernsehn, Radio, Gebühr, Zahlung, deutschlandradio, Gerät, TV, Rundfunkbeitrag, Rundfunkgebühren, Zuschauer, haushaltsabgabe, rundfunkstaatsvertrag, fernseher
Lothar Drechsel / fotolia.com

Rundfunkbeitrag

Betriebe sollten Änderungen bis zum 31. März mitteilen

Der Europäische Gerichtshof entschied am 13. Dezember 2018, dass der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist. Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für die öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalten, also für die ARD, das ZDF und das Deutschlandradio. Grund für das Gerichtsverfahren war der Vorwurf, dass die öffentlich-rechtlichen Medien gegenüber den privaten Medien im Wettbewerb einen Vorteil hätten und das sei nicht fair.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Juli 2018 urteilte nun also auch der Europäische Gerichtshof - alles okay mit dem Rundfunkbeitrag. Aber das Bundesverfassungsgericht stellte auch fest, dass Privatpersonen für ihre Haupt- und Nebenwohnung(en) nicht doppelt zahlen müssen. Wer also über den Rundfunkbeitrag spricht, sollte zwischen Privatpersonen und Unternehmen unterscheiden.

Privatpersonen können sich von der Beitragspflicht, für ihre Nebenwohnungen, befreien lassen. Und das geht so: einfach online beantragen unter www.rundfunkbeitrag.de. Als Nachweis benötigt man noch eine Meldebestätigung von der Nebenwohnung. Aus der Meldebstätigung muss hervorgehen, dass Haupt- und Nebenwohnung auf den gleichen Namen angemeldet sind. Fertig.

Unternehmen hingegen können sich leider nicht von der Beitragspflicht zuvieler Betriebsstätten befreien lassen. Unternehmen zahlen Rundfunkgebühren gestaffelt pro Betriebsstätte und pro betrieblich zugelassenem Kraftfahrzeug.
 

Wichtiger Hinweis

Die gesetzlich festgelegte Mitteilungsfrist für Änderungen der Beschäftigtenzahl und/oder der Zählweise ist vom 1. Januar bis 31. März. Verspätete Mitteilungen, die sich vergünstigend auswirken, werden erst zum 1. April des Folgejahres berücksichtigt.

Beitragsrechner

Wer wie viel zahlen muss kann mit dem Beitragsrechner für Handwerksbetriebe geprüft werden.

 

Beispiele

Ein Handwerksbetrieb mit zwei Betriebsstätten und insgesamt 16 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern (jeweils acht sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter pro Betriebsstätte) und drei betrieblich zugelassenen Kraftfahrzeugen zahlt monatlich 29,15 Euro.

Ein Handwerksbetrieb mit zwei Betriebsstätten und insgesamt 16 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern, von denen neun in der einen und sieben in der anderen Betriebsstätte arbeiten, und drei betrieblich zugelassenen Kraftfahrzeugen zahlt monatlich 40,82 Euro.



lorenz-stefan-web2023 Marco Kitzing

Stefan Lorenz

Technischer Betriebsberater

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-315

Fax 0341 2188-25315

lorenz.st--at--hwk-leipzig.de