Flagge/Fahne des Freistaates Sachsen. Bild: Dr.Mmastersmol / stock.adobe.com
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Richtlinie des Landes Sachsen über Zuwendungen bei Elementarschäden

Das Land Sachsen gewährt, gemäß der Richtlinie des Landes Sachsen vom 29. Juni 2011, Hilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch sogenannte Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden. Die Zuwendungen dienen der Milderung außergewöhnlicher Notstände durch Elementarschadensereignisse, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände. Empfänger der Zuwendung sind unter anderem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Voraussetzungen

  • Der Betroffenen muss unverschuldet in eine Notlage geraten sein.
  • Für die Bauten muss eine Genehmigung vorliegen.
  • Der Betroffene sollte Vorsorgemaßnahmen im Vorfeld getroffen haben. Diese beinhalten den Abschluss einer Versicherung, soweit eine solche zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen abgeschlossen werden konnte.
  • Die Förderung ist gegenüber anderen Leistungen Dritter nachrangig (zum Beispiel Zahlung einer Versicherung).
  • Es muss grundsätzlich eine Bedürftigkeit vorliegen.
  • Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft liegt Bedürftigkeit vor, wenn die Schäden so erheblich sind, dass die Fortführung des Unternehmens trotz des Einsatzes eigener Mittel oder durch zumutbare anderweitige Darlehensaufnahme nicht möglich ist.
  • Bei natürlichen Personen muss die Schadenshöhe mehr als 3.000 Euro, im Übrigen mehr als 10.000 Euro betragen.
  • Die Geschädigten haben die zur Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen ihrem Antrag beizufügen.
  • Zur Besicherung von Darlehen über 50.000 Euro sind Sicherheiten, falls vorhanden zu stellen.
  • Die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Elementarschäden müssen durch die Gemeindeverwaltung bestätigt werden.

Art und Höhe der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Schadensbeseitigung an Gebäuden oder Einrichtungsgegenständen soweit sie zur Fortführung des Betriebes dienen. Die Förderung für natürliche und juristische Personen des Privatrechts erfolgt in Form eines zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehens zu einem Zinssatz von 1,5 Prozent. Die Zinsverbilligung ist auf zehn Jahre begrenzt.

Antrag

Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) - Förderbank - zu stellen:

Sächsische Aufbaubank | Pirnaische Straße 9 | 01069 Dresden.

Gegebenenfalls muss bei Unternehmen die De-minimis-Beihilferegelung berücksichtig werden. Weitere Informationen zum Hochwasser und die gesamte Richtlinie finden Sie unter www.naturgefahren.sachsen.de.

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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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