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Regelungen zur Scheinselbstständigkeit

Als Scheinselbststständige gelten solche Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbstständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit aber in Wirklichkeit der eines Arbeitnehmers entspricht. Scheinselbstständigkeit wird nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt, erkennbares unternehmerisches Handeln und die freie Entscheidung des Unternehmens stehen dabei im Vordergrund.

Dabei untersuchen die Sozialversicherungsträger, ob Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorliegen. Wird festgestellt, dass ein Scheinselbststständiger beschäftigt wird, sind Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachzuzahlen bzw. drohen steuerliche Nachteile. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Straftat.

Ob eine Scheinselbstständigkeit besteht, beurteilt sich letztlich immer nach der Gesamtsituation des Einzelfalls. Folgende Kriterien für die Feststellung der Scheinselbstständigkeit sind zu beachten:

  • Die Beschäftigung eigener sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
  • Tätigkeiten werden auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber durchgeführt
  • Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftige Arbeitnehmer verrichten.
  • Der "Selbstständige" unterliegt Weisungen des Arbeitgebers und ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert.
  • Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerisches Handeln nicht erkennen
  • Entscheidend ist, ob eine gewerbliche Leistung angeboten wird und nicht nur die Arbeitskraft. Maßgeblich sind somit insbesondere die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, das Auftreten nach außen mit eigener Werbung, ein eigener Betriebssitz beziehungsweise ein eigenes Firmenschild.
  • Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild der Tätigkeit, die der Betroffene zuvor für denselben Auftraggeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt hat.
    Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist, ob die Tätigkeit im Wesentlichen frei gestaltet und über die Arbeitszeit selbst bestimmt werden kann.
     

Antragsverfahren zur Statusfeststellung

Die Beteiligten können ein Verfahren zur Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen und durchführen. Die Betroffenen erhalten dadurch Rechtssicherheit über die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder der Betroffene als Selbstständiger tätig ist.

Seit dem 1. April 2022 können Unternehmen im Voraus feststellen lassen, ob eine angestrebte Kooperation mit Subunternehmer als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist oder als selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Bisher hatte die zuständige Clearingstelle schon bestehende Vertragsverhältnisse überprüft, nunmehr sind Prognoseentscheidungen möglich. Weiterhin können nunmehr auch unverbindliche gutachterliche Äußerungen erfolgen, also eine sogenannte Gruppenfeststellung durchgeführt werden, wenn mehrere Auftragsverhältnisse auf Grundlage einheitlicher Vereinbarungen stattfinden sollen. Selbst, wenn mehrere Personen an den Vertragsverhältnissen beteiligt sind, also zum Beispiel der Arbeitnehmerentleihung, kann eine Statusfeststellung nach § 7a SGB V erfolgen.

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