Prüfungsgespräch kann nicht einzeln wiederholt werden

Um den Meistertitel im Handwerk zu erreichen, müssen Gesellinnen und Gesellen vier Prüfungsteile bestehen. Damit wird nachgewiesen, dass die Fachleute über das fachliche, betriebswirtschaftliche und pädagogische Know-how verfügen, um einen Betrieb selbstständig zu führen, als Führungskraft besondere Aufgaben zu übernehmen und Lehrlinge auszubilden. Der fachpraktische Teil der Prüfung besteht dabei wiederum aus einem Prüfungsprojekt und einem Fachgespräch.

Mündliche Prüfung. Bild: stock.adobe.com / Dennis Aldag
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Als Einheit nicht zu trennen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem Urteil jüngst festgestellt, dass die gesamte Prüfung erneut abgelegt werden muss, wenn das Fachgespräch im Teil I der Meisterprüfung zu schlecht bewertet wird. Lediglich das Fachgespräch zu wiederholen ist keine Option. Die Richter begründeten dies damit, dass das Prüfungsprojekt und das Fachgespräch bei der Meisterprüfung untrennbar miteinander verbunden sind.

Im konkreten Fall hatte ein Geselle den ersten Teil der Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk nicht bestanden, da er im Fachgespräch nur 27,3 von 100 Punkten erreichte. Obwohl sein Meisterprüfungsprojekt mit ordentlichen 74,4 von 100 Punkten bewertet wurde, fiel er gemäß der Meisterprüfungsverordnung durch. Weder das Meisterprüfungsprojekt noch das Fachgespräch dürfen zum Bestehen mit weniger als 30 Punkten bewertet werden. Ihm hatten also lediglich 2,7 Punkte beim Fachgespräch gefehlt.
 

Teil I der Prüfung kann komplett wiederholt werden

Der Maler forderte die Wiederholung des Fachgesprächs, da die Bewertung für ihn nach Akteneinsicht anhand der Prüfungsprotokolle nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiterhin klagte er auf die vollständige Wiederholung des Prüfungsteils. Die Sache landete schließlich vor dem OVG.

Mit dem dortigen Urteil wurde der Prüfungsausschuss verpflichtet, den Kandidaten zum erneuten Erstversuch des gesamten Teils I der Meisterprüfung zuzulassen. Die Wiederholung des Fachgesprächs zu einem bereits durchgeführten Meisterprüfungsprojekt, dessen Bewertung bereits bekannt ist, würde dem ersten Fachgespräch den Charakter eines „Probegesprächs“ verleihen und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Daher ist die einzelne Wiederholung des Fachgesprächs nicht statthaft.
 

Prüfungsausschuss muss Bewertung schriftlich festhalten

Die Richter bemängelten jedoch auch die teilweise fehlenden Begründungen für die Bewertung des Gesprächs. Der Prüfungsausschuss hätte also nach dem Gespräch eine schriftliche Begründung für die Bewertung erstellen müssen.

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