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Probearbeitsverhältnis

Ein Probearbeitsverhältnis wird zur Erprobung des Arbeitsnehmers abgeschlossen. Eine Probezeit muss schriftlich und ausdrücklich vereinbart sein.
 

Befristetes Probearbeitsverhältnis

Ein befristetes Probearbeitsverhältnis wird von Beginn an für einen festen Zeitraum abgeschlossen und endet mit Fristablauf. Einer Kündigung bedarf es nicht. Das Arbeitsverhältnis geht nicht automatisch in ein Dauerarbeitsverhältnis über. Ein Anspruch auf Fortsetzung besteht nicht. Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Parteien eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart haben.

Beachte: Die allgemeine Vereinbarung einer Probezeit genügt für ein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht, die Befristung muss klar, eindeutig und zweifelsfrei im Arbeitsvertrag festgelegt sein, sonst ist im Zweifel kein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart, sondern ein unbefristetes.
 

Befristung nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Befristung ohne sachlichen Grund bei Neueinstellungen)

Zu empfehlen ist eine Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG. Im Anschluss an eine solche Befristung ohne sachlichen Grund bleibt die Vereinbarung einer Befristung aus sachlichem Grund möglich. Befristet man von vornherein mit dem sachlichen Grund der Erprobung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 TzBfG, kommt eine spätere sachgrundlose Befristung nicht mehr in Betracht.
 

Gefahr automatischer Verlängerung

Setzt der Arbeitnehmer über den Zeitraum der Befristung hinaus seine Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers fort, muss der Arbeitgeber unverzüglich widersprechen und dem Arbeitnehmer mitteilen, dass er nicht weiterarbeiten soll, andernfalls verlängert sich das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer.

Musterklausel: Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG auf die Dauer von drei Monaten befristet. Es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf dieser Zeit, falls nicht vorher die Fortsetzung schriftlich vereinbart wird. Bereits während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
 

Unbefristetes Probearbeitsverhältnis (Probezeit ist vorgeschaltet, Beendigung nur durch Kündigung – innerhalb Probezeit ohne Grund)

Das unbefristete Probearbeitsverhältnis ist ein von Beginn an unbefristetes Arbeitsverhältnis, dem intern eine Probezeit vorangestellt ist. Zu seiner Beendigung bedarf es einer Kündigung unter Einhaltung der üblichen Form. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne sachlichen Grund und jederzeit zulässig; die Kündigungsfristen sind auf das gesetzliche Mindestmass von zwei Wochen verkürzt. Zulässig ist eine Probezeit bis zur Dauer von sechs Monaten. Ein Tarifvertrag kann eine ausdrückliche Regelung zur Probezeitdauer enthalten.
 

Beispiele

  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sechs Wochen ab Neueinstellung
  • Friseurhandwerk ein Monat ab Neueinstellung
  • Gebäudereinigerhandwerk zwei Wochen ab Neueinstellung (Kündigungsfrist ein Werktag)
  • Maler- und Lackiererhandwerk zwei Wochen ab Neueinstellung (Kündigungsfrist ein Werktag)
     

Außerordentliche Kündigung nur bei Vertragsverletzung

Fristlos gekündigt werden kann nicht wegen mangelhafter Leistungen, Erfahrung oder Kenntnisse – Sinn der Probezeit ist die Gelegenheit zur Einarbeitung. Grund zur Kündigung sind daher gravierende Vertragsverletzungen wie Unpünktlichkeit oder Alkoholgenuss am Arbeitsplatz.

Musterklausel: Die ersten … Monate des auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (oder: der gesetzlichen beziehungsweise tarifvertraglichen Frist) gekündigt werden.


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