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Archivbeitrag | Newsletter 2016Ohne Tarifbindung keine Innungsmitgliedschaft

Innungen verstehen sich als starke Gemeinschaft einzelner Handwerksberufe in den jeweiligen Regionen. Die freiwilligen Zusammenschlüsse vertreten unter anderem berufsspezifische Belange, wirken bei der Lehrlingsausbildung mit und setzen sich für die gewerblichen Interessen ihrer Innungsmitglieder ein. Außerdem offerieren sie Weiterbildungsmöglichkeiten, Handlungsempfehlungen für Betriebe sowie verschiedene Dienstleistungen für ihre Mitgliedsbetriebe.

Orientierung für Kunden: Innungsbetriebe unterliegen Tarif

Kunden, die Innungsbetriebe beauftragen, können sich darauf verlassen, dass diese den tariflichen Verpflichtungen unterliegen und mindestens den Tariflohn. Handwerksinnungen können ihre Mitglieder nicht aus der Tarifbindung entlassen, selbst wenn Betriebe das wünschen. Diesen bleibt nur der Austritt aus der Innung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jüngst entschieden (Az. BVerwG 10 C 23.14 - Urteil vom 23. März 2016).

OT-Mitgliedschaften, also Mitgliedschaften ohne Tarif, sind zwar bei Arbeitgeberverbänden der Industrie, nicht aber im Handwerk erlaubt.

Innung wollte OT-Mitgliedschaft per Satzung erlauben

Im konkreten Fall wollte eine Innung ihre Satzung dahingehend ändern, dass Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge ausschließen können. Damit hätten einzelne Betriebe Löhne unterhalb des tariflich festgelegten Lohngefüges aushandeln können. Die zuständige Handwerkskammer verweigerte die Genehmigung dieser Satzungsänderung. Der Fall ging daraufhin durch mehrere Instanzen und landete schließlich vor den Leipziger Richtern, die der Handwerkskammer Recht gaben.

Innungen müssen Aufgabe als Tarifpartner der Gewerkschaften wahrnehmen

OT-Mitgliedschaften sind nach höchstrichterlicher Auffassung mit der Handwerksordnung nicht vereinbar. Diese verleiht Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten.

Hätten die Bundesverwaltungsrichter mit einer gegenteiligen Entscheidung Innungsmitgliedern freigestellt, ob sich diese der Tarifbindung unterwerfen oder nicht, hätten Innungen kaum noch die Aufgabe wahrnehmen können, als Tarifpartner der Gewerkschaften aufzutreten.

ZDH begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), begrüßte die Entscheidung. Sie bewirke eine nachhaltige Stärkung der handwerklichen Verbandsstrukturen. Mit dem Urteil werde die gesetzlich normierte Interessenvertretung durch die Innungen bestätigt. Das sei ein gutes und wichtiges Signal.

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