Norwegen - A-Meldung kann zu zeitweiser Doppelbesteuerung führen
Seit 1. Januar 2015 ist für alle Unternehmen, die Arbeiten in Norwegen ausführen, die "A-Melding" Pflicht. Sie muss monatlich auf elektronischem Wege und mit Spezialprogramm abgeben werden. Dies betrifft auch ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter nach Norwegen entsenden. Lediglich Einzelunternehmer sind ausgenommen.
Gemeldet werden Gehaltsangaben und die zu zahlende Lohnsteuer sowie bei nicht erfolgter RF-1199-Meldung auch Sozialversicherungsdaten. Die Meldung führt nicht zwingend zur Sozialabgabenpflicht in Norwegen. Allerdings führt sie zu einer temporären Doppelbesteuerung.
Verhindern lässt sich dies nur wenn das betroffene Unternehmen nachweisen kann, dass seine Arbeitnehmer steuerlich im Ausland ansässig sind und eine Lohnsteuerpflicht in Norwegen nicht zu erwarten ist. Dazu ist bei der Steuerverwaltung eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Die Bearbeitungsdauer variiert. Idealerweise übernimmt dies der Fiskalvertreter, der für ausländische Unternehmen für sämtliche steuerrechtliche Angelegenheiten Pflicht ist.
Unterstützung bei weiteren Melde- und Registrierungsvorschriften in Norwegen erhalten Unternehmen bei Antje Barthauer.